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3. DAS VERFAHREN
Insolvenzverfahren im Detail
Beschäftigen wir uns jetzt mit dem Aufbau bzw. Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Wir betrachten an dieser Stelle ausschließlich den Ablauf
unter dem Begriff der privaten Insolvenz, also der Verbraucher- oder Regelinsolvenz. Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens für Kapitalgesellschaften
(GmbH, AG, etc.) wollen wir an dieser Stelle ausklammern.
Die außergerichtliche Phase
Eine der Voraussetzungen für den gerichtlichen Antrag der Insolvenz ist die, dass es bereits einen außergerichtlichen Vergleichsversuch zwischen Schuldner
und Gläubiger gegeben hat. Der Schuldner hat also vor gerichtlicher Antragstellung den Versuch zu unternehmen sich außergerichtlich mit seinen
Gläubigern zu einigen. Dies kann er, sofern er über die nötigen Kenntnisse verfügt, selbst tun. Im Regelfall empfiehlt es sich aber die Hilfe eines dafür
geeigneten Partners in Anspruch zu nehmen. Dies kann eine Schuldnerberatungsstelle, ein Steuerberater oder Rechtsanwalt sein. Diese
dürfen dann auch eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs ausstellen. Ohne diese Bescheinigung ist es nicht möglich den
gerichtlichen Antrag zu stellen.
Die gerichtliche Phase
Scheitern außergerichtliche Einigungsversuche, kann das gerichtliche Verfahren in Anspruch genommen werden. Das Gericht wird nun erneut einen
Vergleichsversuch vornehmen. Prinzipiell unterscheidet sich dieser Versuch des Gerichts nicht oder nicht sonderlich von ersten außergerichtlichem
Vergleichsversuch. Allerdings kann das Gericht an dieser Stelle das Scheitern des Versuchs insofern beeinflussen oder verhindern indem es die Zustimmung von
einzelnen oder kleinen Gläubigern ersetzt. Erklärt sich also die Breite der Gläubiger mit den Vorschlägen des Gerichts einverstanden kann unter Umständen
ein einzelner weiterer (Klein-)Gläubiger gerichtlich gezwungen werden sich der Mehrheit zu unterwerfen. Scheitert auch dieser gerichtliche Vergleichsversuch
beginnt im Regelfall die Wohlverhaltensperiode. Sie beschreibt einen Zeitraum indem der Schuldner alles in seiner Macht stehende zu tun hat um möglichst viel
seiner Schuldlast abzubauen. Hält er sich an diese Regelungen wird nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode im Regelfall die Restschuldbefreiung erteilt. Dem
Schuldner werden also die restlichen noch nicht getilgten Verbindlichkeiten erlassen.
Die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung wird im Regelfall zusammen mit dem gerichtlichem Insolvenzverfahren beantragt. Das Gericht spricht die Restschuldbefreiung per
Urteil aus, sofern der Antragsteller in der so genannten Wohlverhaltensperiode den Auflagen und Obliegenheiten des Gerichts nachgekommen ist. Eine solche
Auflage ist z.B., dass der Schuldner keine neuen Verbindlichkeiten eingehen darf. Außerdem hat er sich stets zu bemühen ein maximal mögliches Einkommen zu
verdienen. So muss zum Bespiel ein Arbeitssuchender während des Verfahrens an Hand von Bewerbungen nachweisen sich ausreichend um Arbeit bemüht zu haben, etc.
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