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3. DAS VERFAHREN

Insolvenzverfahren im Detail
Beschäftigen wir uns jetzt mit dem Aufbau bzw. Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Wir betrachten an dieser Stelle ausschließlich den Ablauf unter dem Begriff der privaten Insolvenz, also der Verbraucher- oder Regelinsolvenz. Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, etc.) wollen wir an dieser Stelle ausklammern.

Die außergerichtliche Phase
Eine der Voraussetzungen für den gerichtlichen Antrag der Insolvenz ist die, dass es bereits einen außergerichtlichen Vergleichsversuch zwischen Schuldner und Gläubiger gegeben hat. Der Schuldner hat also vor gerichtlicher Antragstellung den Versuch zu unternehmen sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Dies kann er, sofern er über die nötigen Kenntnisse verfügt, selbst tun. Im Regelfall empfiehlt es sich aber die Hilfe eines dafür geeigneten Partners in Anspruch zu nehmen. Dies kann eine Schuldnerberatungsstelle, ein Steuerberater oder Rechtsanwalt sein. Diese dürfen dann auch eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs ausstellen. Ohne diese Bescheinigung ist es nicht möglich den gerichtlichen Antrag zu stellen.

Die gerichtliche Phase
Scheitern außergerichtliche Einigungsversuche, kann das gerichtliche Verfahren in Anspruch genommen werden. Das Gericht wird nun erneut einen Vergleichsversuch vornehmen. Prinzipiell unterscheidet sich dieser Versuch des Gerichts nicht oder nicht sonderlich von ersten außergerichtlichem Vergleichsversuch. Allerdings kann das Gericht an dieser Stelle das Scheitern des Versuchs insofern beeinflussen oder verhindern indem es die Zustimmung von einzelnen oder kleinen Gläubigern ersetzt. Erklärt sich also die Breite der Gläubiger mit den Vorschlägen des Gerichts einverstanden kann unter Umständen ein einzelner weiterer (Klein-)Gläubiger gerichtlich gezwungen werden sich der Mehrheit zu unterwerfen. Scheitert auch dieser gerichtliche Vergleichsversuch beginnt im Regelfall die Wohlverhaltensperiode. Sie beschreibt einen Zeitraum indem der Schuldner alles in seiner Macht stehende zu tun hat um möglichst viel seiner Schuldlast abzubauen. Hält er sich an diese Regelungen wird nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode im Regelfall die Restschuldbefreiung erteilt. Dem Schuldner werden also die restlichen noch nicht getilgten Verbindlichkeiten erlassen.

Die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung wird im Regelfall zusammen mit dem gerichtlichem Insolvenzverfahren beantragt. Das Gericht spricht die Restschuldbefreiung per Urteil aus, sofern der Antragsteller in der so genannten Wohlverhaltensperiode den Auflagen und Obliegenheiten des Gerichts nachgekommen ist. Eine solche Auflage ist z.B., dass der Schuldner keine neuen Verbindlichkeiten eingehen darf. Außerdem hat er sich stets zu bemühen ein maximal mögliches Einkommen zu verdienen. So muss zum Bespiel ein Arbeitssuchender während des Verfahrens an Hand von Bewerbungen nachweisen sich ausreichend um Arbeit bemüht zu haben, etc.




Insolvenzrecht: Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zur Privatinsolvenz.


InsO Lexikon: Erklärungen rund um die wichtigsten Begriffe aus den Bereichen Konkurs und Insolvenz.







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