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DEUTSCHE INSOLVENZORDNUNG (INSO)
Deutsche Insolvenzordnung (InsO) -
Aktuelle Fassung - vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866),
zuletzt geändert durch Art. 1 G. v. 05.04.2004
Insolvenzordnung
Datum: 5. Oktober 1994
Fundstelle: BGBl I 1994, 2866
Textnachweis ab: 1. 1.1999
(+++ Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5. 4.2004 I 502 +++)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
InsO § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines
Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners
verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende
Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen
Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen
Verbindlichkeiten zu befreien.
InsO § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den
Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch
Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu
bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
InsO § 3 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen
Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der
Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an
einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in
dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er
einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die
Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung
gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese
Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des
Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur
Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob
einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein
solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so
wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl
beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht
obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten
Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den
Schuldner geltend machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung
gegen den Schuldner nicht geltend machen kann. Die Stundung erfolgt für jeden
Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten
die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt
entsprechend.
InsO § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung
nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem
Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu
zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und
die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der
Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser
Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des
Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier
Jahre vergangen sind.
InsO § 4c Aufhebung der Stundung
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht
verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung
ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen
sind;
3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung
einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in
Rückstand ist;
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt
und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder
eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
InsO § 4d Rechtsmittel
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung
sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem
Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse
die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach
den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die
Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
InsO § 5 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu
ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem
Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche
Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs.
3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(3) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet
werden.
InsO § 6 Sofortige Beschwerde
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur
in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige
Beschwerde vorsieht.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der
Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige
Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
InsO § 7 Rechtsbeschwerde
Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die
Rechtsbeschwerde statt.
InsO § 8 Zustellungen
(1) Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. Sie können
durch Aufgabe zur Post erfolgen. Einer Beglaubigung des zuzustellenden
Schriftstücks bedarf es nicht.
(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht
zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten
Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter
beauftragen, die Zustellungen durchzuführen.
InsO § 9 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten
Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Dabei
ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und
sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach
dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere und wiederholte
Veröffentlichungen veranlassen. Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen
vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können,
3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der
Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt.
InsO § 10 Anhörung des Schuldners
(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners
vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland
aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der
Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder
Angehöriger des Schuldners gehört werden.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt
Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des
Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind.
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt
Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
InsO § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und
jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht
insoweit einer juristischen Person gleich.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts,
Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlass, über
das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut
einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet
wird.
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer
Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht
vollzogen ist.
InsO § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
1. des Bundes oder eines Landes;
2. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die
der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können
im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen
Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im
Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und
nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
InsO § 13 Eröffnungsantrag
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet.
Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
InsO § 14 Antrag eines Gläubigers
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der
Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu
hören.
InsO § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des
Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende
Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des
Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen
Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft
gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des
Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter oder Abwickler zu hören.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die
Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.
Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art
fortsetzt.
InsO § 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein
Eröffnungsgrund gegeben ist.
InsO § 17 Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der
Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist
in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
InsO § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist
auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich
nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des
Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt,
so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
InsO § 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung
Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des
Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der
Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des
Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend
wahrscheinlich ist.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
InsO § 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf
Restschuldbefreiung
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem
Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den
Antrag erforderlich sind. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten
entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er
darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303
Restschuldbefreiung erlangen kann.
InsO § 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich
erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern
nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen
die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den
§ 8 Abs. 3 und die §§ 56, 58 bis 66 entsprechend gelten;
2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände
betroffen sind;
4. eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99,
101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1
Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von
Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder
Übertragungsverträgen, die in ein System nach § 1 Abs. 16 des
Kreditwesengesetzes eingebracht wurden.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht
den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen.
Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine
organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3
entsprechend.
InsO § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit
nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche
Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des
Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche
Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne
dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt
das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht
über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
InsO § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
(1) Der Beschluss, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2
vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekannt zu machen. Er ist dem
Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und
dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des
Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses
zu leisten.
(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-,
Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu
übermitteln.
(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im
Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über
Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.
InsO § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2
vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des
Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für
die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86
entsprechend.
InsO § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für
die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23
entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des
Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser
vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die
entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus
einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das
von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
InsO § 26 Abweisung mangels Masse
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht
ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung
unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die
Kosten nach § 4a gestundet werden.
(2) Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der
Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis
einzutragen (Schuldnerverzeichnis). Die Vorschriften über das
Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; jedoch
beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuss geleistet hat,
kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen,
die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist
streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft
sie die Beweislast. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren.
InsO § 27 Eröffnungsbeschluss
(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das
Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben
unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder
Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eröffnung.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt
als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss
erlassen worden ist.
InsO § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
(1) Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern,
ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174
beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen
und höchstens drei Monaten festzusetzen.
(2) Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern,
dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden.
(3) Im Eröffnungsbeschluss sind die Personen, die
Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den
Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
InsO § 29 Terminbestimmungen
(1) Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
1. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage
eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des
Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht
über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2. eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten
Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf
der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und
höchstens zwei Monate betragen.
(2) Die Termine können verbunden werden.
InsO § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den
Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist,
unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem
Schuldner selbst ist der Beschluss besonders zuzustellen.
(3) (aufgehoben)
InsO § 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-,
Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:
1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine
Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;
2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels
Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine
juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die
durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.
InsO § 32 Grundbuch
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an
Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und
den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die
Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.
(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder
Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung
zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt
beantragt werden.
(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die
Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder
veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung
der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim
Grundbuchamt beantragt werden.
InsO § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in
das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der
Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und
Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.
InsO § 34 Rechtsmittel
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so
steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt,
dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem
Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluss
aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich
bekannt zu machen. § 200 Abs. 2 Satz 2und 3 gilt entsprechend. Die Wirkungen der
Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen
worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse
Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem
Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des
Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung
unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e,
850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche
Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der
Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im
Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse,
wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös
erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob eine Gegenstand nach den in
Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist
das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der
Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
InsO § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
(1) Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das
Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses
Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur
Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt.
Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das
Gesamtgut nicht berührt.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich,
so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Ehegatten nicht berührt.
(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut
allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten
die Abkömmlinge treten.
InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen
Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten
Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
InsO § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der
Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem
Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden
Zinsen der Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch
ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder
sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer
Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden
Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner
der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel
nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger
Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme
am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser
Gläubiger.
InsO § 40 Unterhaltsansprüche
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner
können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend
gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100
bleibt unberührt.
InsO § 41 Nicht fällige Forderungen
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen
Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei
Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung
entspricht.
InsO § 42 Auflösend bedingte Forderungen
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung
nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen
berücksichtigt.
InsO § 43 Haftung mehrerer Personen
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung
auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu
seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit
der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
InsO § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die
sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben
könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger
seine Forderung nicht geltend macht.
InsO § 45 Umrechnung von Forderungen
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren
Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die
Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen,
die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind,
sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den
Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
InsO § 46 Wiederkehrende Leistungen
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und
Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt,
wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten
Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen
unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
InsO § 47 Aussonderung
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts
geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist
kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands
bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
InsO § 48 Ersatzaussonderung
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt
werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder
nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so
kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die
Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung
aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar
vorhanden ist.
InsO § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen
zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen
(unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung
berechtigt.
InsO § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse
ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht
oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173
für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem
Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder
Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine
frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens
sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des
Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht
des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der
Pacht nicht dieser Beschränkung.
InsO § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines
Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache
zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre
Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3. Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht
zusteht;
4. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit
ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als
Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
InsO § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind
Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind
zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt,
soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr
ausgefallen sind.
InsO § 53 Massegläubiger
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des
Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu
berichtigen.
InsO § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des
Gläubigerausschusses.
InsO § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in
anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu
gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur
Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgen muss;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen
Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über
das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des
Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus
einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das
von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf
Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die
Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als
Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese
gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
InsO § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen
Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und
dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung.
Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht
zurückzugeben.
InsO § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des
Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die
andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch
die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann
die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des
Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die
sofortige Beschwerde zu.
InsO § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des
Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen
Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das
Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne
Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen.
Gegen den Beschluss steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der
Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.
InsO § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus
wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder
auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der
Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der
Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige
Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem
Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat,
jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
InsO § 60 Haftung des Insolvenzverwalters
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm
nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter
obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen
Tätigkeit einsetzen muss und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet
sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung
und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
InsO § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine
Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der
Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem
Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der
Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die
Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
InsO § 62 Verjährung
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer
Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den
Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt.
Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Für
Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer
Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug
der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.
InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für
seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz
der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des
Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der
Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung
getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet,
steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein
Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht
ausreicht.
InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu
erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
(2) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und dem
Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den
Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge
sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen
werden kann.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner
und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
InsO § 65 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die
Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch
Rechtsverordnung näher zu regeln.
InsO § 66 Rechnungslegung
(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines
Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.
(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht
die Schlussrechnung des Verwalters. Es legt die Schlussrechnung mit den Belegen,
mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt
ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem
Gläubigerausschuss für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum
zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung
soll mindestens eine Woche betragen.
(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu
bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
InsO § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das
Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.
(2) Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten
Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die
Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer
angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen
Forderungen beteiligt sind.
(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch
Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.
InsO § 68 Wahl anderer Mitglieder
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein
Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits
einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten
werden soll.
(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder
abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses
wählen.
InsO § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den
Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu
überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie
die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand
prüfen zu lassen.
InsO § 70 Entlassung
Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des
Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung
kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf
Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist
das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht
ihm die sofortige Beschwerde zu.
InsO § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den
absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die
ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.
InsO § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
Ein Beschluss des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die
Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der
Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist.
InsO § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch
auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
InsO § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht
einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten
Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der
Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche
Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die
Verhandlung vertagt wird.
InsO § 75 Antrag auf Einberufung
(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
1. vom Insolvenzverwalter;
2. vom Gläubigerausschuss;
3. von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern
oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und
Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der
Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den
Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4. von einem oder mehreren absonderungsberechtigten
Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren
Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel
der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem
Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige
Beschwerde zu.
InsO § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
(2) Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kommt zustande,
wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die
Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei
absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich
haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des
Forderungsbetrags.
InsO § 77 Feststellung des Stimmrechts
(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet
und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger
bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind
stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die
erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben.
Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann
seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der
Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend
1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.
InsO § 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
(1) Widerspricht ein Beschluss der Gläubigerversammlung dem
gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den
Beschluss aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht
nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der
Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich
bekannt zu machen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten
Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige
Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem
Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
InsO § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom
Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und
die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so
kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters
prüfen lassen.
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen
InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des
Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen,
auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den
Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat
im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung
oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
InsO § 81 Verfügungen des Schuldners
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam.
Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende
Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung
dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung
der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird
vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der
Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens
weder kannte noch kennen musste.
InsO § 82 Leistungen an den Schuldner
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer
Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur
Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung
die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen
Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.
InsO § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine
Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so
steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der
Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die
Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben
gegenüber unwirksam ist.
InsO § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach
Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit,
so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des
Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.
(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das
Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine
Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende
Vereinbarung der Miterben.
InsO § 85 Aufnahme von Aktivprozessen
(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die
zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind,
können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden.
Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl
der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.
InsO § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch
vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2. die abgesonderte Befriedigung oder
3. eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen
Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger
geltend machen.
InsO § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften
über das Insolvenzverfahren verfolgen.
InsO § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine
Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so
wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
InsO § 89 Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der
Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige
Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende
Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen
eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten
Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die
Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht.
Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es
kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen
Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
InsO § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die
Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.
InsO § 91 Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung
des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger
zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3
Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs.
3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
InsO § 92 Gesamtschaden
Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese
Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden
Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben
(Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter
geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können
sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
InsO § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet,
so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom
Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
InsO § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so
wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
InsO § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig
oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die
Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45
sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen
die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung
erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderungen
auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese
Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet
wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für
diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
InsO § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3. wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4. wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen entgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16
des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge
dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgt.
InsO § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem
Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung
über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch
Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der
Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder
einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners
nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts
jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu
erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten
zuwiderlaufen.
InsO § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich
erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides
Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und
Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung
in Haft nehmen lassen,
1. wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2. wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3. wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.
(3) Für die Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bis 910, 913 der
Zivilprozessordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die
Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls
wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
InsO § 99 Postsperre
(1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen
durch begründeten Beschluss an, dass bestimmte oder alle Postsendungen für den
Schuldner dem Verwalter zuzuleiten sind. Die Anordnung ergeht nach Anhörung des
Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der
Anordnung gefährdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist
dies in dem Beschluss gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem
Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.
(3) Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu. Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben,
soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.
InsO § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem
Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der
Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem
Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren
Ehegatten und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den
§§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
InsO § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und
die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
§ 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als
zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1
genannten Stellung ausgeschieden sind. § 100 gilt entsprechend für die
vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere
Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem
Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
InsO § 102 Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht
des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Grundgesetz) eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
InsO § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann
der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die
Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine
Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert
der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der
Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will.
Unterlässt er
dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
InsO § 104 Fixgeschäfte. Finanzleistungen
(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben,
genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist
vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur
eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.
(2) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine
bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf
der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die
Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend
gemacht werden. Als Finanzleistungen gelten insbesondere
1. die Lieferung von Edelmetallen,
2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,
4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs
einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4,
6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes. Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag
zusammengefasst,
für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nur einheitlich
beendet werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein gegenseitiger
Vertrag im Sinne der §§ 103, 104.
(3) Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied
zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der zu einem von den
Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der
Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten
Erfüllungszeit maßgeblich ist. Treffen die Parteien keine Vereinbarung, ist der zweite
Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens maßgebend. Der andere Teil kann eine solche
Forderung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
InsO § 105 Teilbare Leistungen
Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm
obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise
erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs
auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der
noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. Der andere Teil ist nicht
berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rückgabe einer
vor der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen
Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.
InsO § 106 Vormerkung
(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines
Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner
eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges
eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der
Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt
auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat
und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
InsO § 107 Eigentumsvorbehalt
(1) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine
bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache
übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Dies gilt
auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat
und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
(2) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine
bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer den Besitz an der Sache
erlangt, so braucht der Insolvenzverwalter, den der Verkäufer zur Ausübung des
Wahlrechts aufgefordert hat, die Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich
nach dem Berichtstermin abzugeben. Dies gilt nicht, wenn in der Zeit bis zum
Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der
Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat.
InsO § 108 Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände
oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige
Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung
finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann
der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
InsO § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder
über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die
Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des
Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt
der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der
andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen
der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit
der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter
als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so
kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf
dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten
will; unterlässt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
InsO § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen
Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet-
oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur
wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem
fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden
Kalendermonat wirksam.
(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung
der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für
den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den
Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.
InsO § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume,
die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle
des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das
Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die
Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 57c des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend.
InsO § 112 Kündigungssperre
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter
eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
InsO § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann
vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten
Ausschluss des Rechts zur ordentlichen
Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende,
wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere
Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als
Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
InsO § 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis
(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine
Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle
tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur
wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach
dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.
(2) Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten
Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner
zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(3) Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung
über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur
wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag
des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat
wirksam. § 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
InsO § 115 Erlöschen von Aufträgen
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die
Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter
anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit
seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.
(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden
nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den
Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.
InsO § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner
verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei
gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der
Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf
Überweisungsverträge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge; diese bestehen mit Wirkung für
die Masse fort.
InsO § 117 Erlöschen von Vollmachten
(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne
Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
InsO § 118 Auflösung von Gesellschaften
Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit
den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger
Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der
Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt
unberührt.
InsO § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118
ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.
InsO § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
(1) Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die
Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine
einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen können
auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist
vereinbart ist.
(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
InsO § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2
Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung
ersuchen.
InsO § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter
und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des
Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher
Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat
rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen,
dass die Betriebsänderung durchgeführt wird,
ohne dass das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.
Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125
zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der
Arbeitnehmer erfordert, dass die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das
Beschlussverfahren gelten entsprechend;
Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe
des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen den Beschluss des Gerichts findet die Beschwerde an das
Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt,
wenn sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
InsO § 123 Umfang des Sozialplans
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen
Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein
Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des
Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind
Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die
Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden,
die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung
stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so
sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen
auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen
einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
InsO § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch
nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann
sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.
(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen
Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im
Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
(3) Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf
seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen
des Widerrufs zurückgefordert werden. Bei der Aufstellung eines neuen
Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer
bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis
zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.
InsO § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes)
geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich
zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet
sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. es wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2. die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.
(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des
Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
InsO § 126 Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz
(1) Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen
innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur
Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande,
obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so
kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die
Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer
durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.
Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten
nachgeprüft werden.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das
Beschlussverfahren
gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und
die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden
sind. § 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs
entstehen, gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. Im
Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung
über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.
InsO § 127 Klage des Arbeitnehmers
(1) Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag
nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bindend. Dies gilt
nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.
(2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im
Verfahren nach § 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des
Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.
InsO § 128 Betriebsveräußerung
(1) Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass
die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag
zugrunde liegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll.
An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.
(2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1
auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs
erfolgt.
Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung
InsO § 129 Grundsatz
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der
Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
InsO § 130 Kongruente Deckung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine
Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung
beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des
Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis
zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten
Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht
die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder
den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung
nahe stand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den
Eröffnungsantrag kannte.
InsO § 131 Inkongruente Deckung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine
Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in
der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war,
dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der
Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner
zur Zeit der Handlung nahe stand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Benachteiligung
der Insolvenzgläubiger kannte.
InsO § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die
Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar
benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner
ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein
vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
InsO § 133 Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten
zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag
mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere
Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird
vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahe
stehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger
unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag
früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem
anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
InsO § 134 Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn,
sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk
geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
InsO § 135 Kapitalersetzende Darlehen
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines
Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte
Forderung
1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist;
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
InsO § 136 Stille Gesellschaft
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen
Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem
entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende
Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden
ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille
Gesellschaft aufgelöst worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach
der Vereinbarung eingetreten ist.
InsO § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom
Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer
Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere
Wechselverpflichtete verloren hätte.
(2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten
Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem
Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der
Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des
Schuldners.
InsO § 138 Nahestehende Personen
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten sowie die Ehegatten dieser Personen;
3. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind
nahe stehende Personen:
1. die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2. eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3. eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
InsO § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang
des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher
Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste
zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines
späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.
InsO § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im
Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen,
sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die
Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf
Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz
1 mit der Maßgabe, dass dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt
der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
InsO § 141 Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung
ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch
Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
InsO § 142 Bargeschäft
Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige
Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des §
133 Abs. 1 gegeben sind.
InsO § 143 Rechtsfolgen
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners
veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung,
bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten
entsprechend.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur
zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen
muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
InsO § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners
(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück,
so lebt seine Forderung wieder auf.
(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie
in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert
bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung
auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
InsO § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen
Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend
gemacht werden:
1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen
gehörte, die dem Schuldner nahe stehen (§ 138), es sei denn, dass ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
InsO § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs
(1) Der Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der
Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren
Handlung beruht.
InsO § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
(1) Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach
den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf
die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden
Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die
betreffenden Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträge unwirksam werden.
(2) Die Verjährungsfrist nach § 146 Abs. 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten.
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse
InsO § 148 Übernahme der Insolvenzmasse
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter
das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu
nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des
Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der
Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
InsO § 149 Wertgegenstände
(1) Der Gläubigerausschuss kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt
werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt oder hat der
Gläubigerausschuss
noch keinen Beschluss gefasst, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes
anordnen.
(2) Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, so ist der Insolvenzverwalter nur
dann berechtigt, Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten von der Stelle, bei der
hinterlegt oder angelegt worden ist, in Empfang zu nehmen, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Quittung mitunterzeichnet. Anweisungen des
Verwalters auf diese Stelle sind nur gültig, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses sie mitunterzeichnet hat.
(3) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
InsO § 150 Siegelung
Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse
gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte
Person Siegel anbringen lassen. Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung
hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten
niederzulegen.
InsO § 151 Verzeichnis der Massegegenstände
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne
eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab,
ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben.
Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten,
dass die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist
ein Gläubigerausschuss bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit
Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.
InsO § 152 Gläubigerverzeichnis
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des
Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners,
durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder
auf andere Weise bekannt geworden sind.
(2) In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die
einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei
jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des
mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die
Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des
Schuldners ist zu schätzen.
InsO § 153 Vermögensübersicht
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die
Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und
einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs.
2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht
auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die
Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz
1, 2 gelten entsprechend.
InsO § 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
InsO § 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung
und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.
(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues
Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die
Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.
(3) Für die Bestellung des Abschlussprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318
des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die Bestellung ausschließlich durch
das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr
vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlussprüfer bestellt, so wird die
Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.
Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung
InsO § 156 Berichtstermin
(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche
Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten
bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen
jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.
(2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat und dem
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu
dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder
Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der
Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur
Äußerung gegeben werden.
InsO § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen
des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den
Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans
vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.
InsO § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des
Schuldners stilllegen, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen,
wenn ein solcher bestellt ist.
(2) Vor der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher
nicht bestellt ist, vor der Stilllegung des Unternehmens hat der Verwalter den
Schuldner zu unterrichten. Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und
nach Anhörung des Verwalters die Stilllegung, wenn diese ohne eine erhebliche
Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann.
InsO § 159 Verwertung der Insolvenzmasse
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
InsO § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses
einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein
Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist
die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
1. wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
InsO § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der
Beschlussfassung
des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu
unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht
auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl
von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung
vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.
InsO § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit
Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an
seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,
1. zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahe stehen (§ 138),
2. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber
beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der
Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
InsO § 163 Betriebsveräußerung unter Wert
(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das
Insolvenzgericht anordnen, dass die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs
nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, dass eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.
(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er
berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.
InsO § 164 Wirksamkeit der Handlung
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der
Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.
Dritter Abschnitt Gegenstände mit Absonderungsrechten
InsO § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung
oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse
betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
InsO § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein
Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Teilnehmers
eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
InsO § 167 Unterrichtung des Gläubigers
(1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer
beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf
dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. Anstelle der
Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.
(2) Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung
berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft
über die Forderung zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger
gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.
InsO § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht
(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er
nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem
absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden
soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für
den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig
vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte
Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen
hätte.
(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen,
dass der
Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch
dann, wenn Kosten eingespart werden.
InsO § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach §
166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin
an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der
Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung
nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten
Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser
Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung
sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer
Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.
InsO § 170 Verteilung des Erlöses
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch
den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung
und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus
dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger
zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung
er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von
ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung
sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
InsO § 171 Berechnung des Kostenbeitrags
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen
Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal
mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des
Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung
erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten
anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist
der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den
tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.
InsO § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung
er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch
entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende
Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht
nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.
(2) Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und
verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen
Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den
Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.
InsO § 173 Verwertung durch den Gläubiger
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen
Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht,
bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.
(2) Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den
Gegenstand zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung
berechtigt.
Fünfter Teil
Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
Einstellung des Verfahrens
Erster Abschnitt Feststellung der Forderungen
InsO § 174 Anmeldung der Forderungen
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim
Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung
ergibt, in Abdruck beigefügt werden.
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben
sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei
der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem
Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
InsO § 175 Tabelle
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174
Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den
Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums,
der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten
niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die
Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
InsO § 176 Verlauf des Prüfungstermins
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem
Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner
oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
InsO § 177 Nachträgliche Anmeldungen
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem
Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der
Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des
Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der
Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung
ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist
später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse
entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekannt zu machen. Zu dem
Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter
und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
InsO § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin
oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter
noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch
beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung
nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle
ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist
oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen
ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
InsO § 179 Streitige Forderungen
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem
Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung
gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu
verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten
worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2
erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen
festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor
dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
InsO § 180 Zuständigkeit für die Feststellung
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für
die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das
Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen
Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über
die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits
zu betreiben.
InsO § 181 Umfang der Feststellung
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der
Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin
bezeichnet worden ist.
InsO § 182 Streitwert
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung,
deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten
worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der
Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
InsO § 183 Wirkung der Entscheidung
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt
oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem
Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die
Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit
geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse
insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
InsO § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177)
eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der
Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen
Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
InsO § 185 Besondere Zuständigkeiten
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen
Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu
betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und
die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen
Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
InsO § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das
Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs.
2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem
Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das
Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem
Bestreiten im Prüfungstermin gleich.
Zweiter Abschnitt Verteilung
InsO § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem
allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft
hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige
Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder
Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher
bestellt ist.
InsO § 188 Verteilungsverzeichnis
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der
Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das
Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der
Verwalter hat die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse öffentlich
bekannt zu machen.
InsO § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für
dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat
spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen
Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen
Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung
entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig
ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei
der Verteilung nicht berücksichtigt.
InsO § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat
spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist dem
Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung
verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig
geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der
Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlussfrist dem Verwalter nachweist,
dass die
Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und
den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die
Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die
Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlussverteilung nicht erfüllt, so wird der
zurückbehaltene Anteil für die Schlussverteilung frei.
(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem
das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei
einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht
verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung
entfallenden Anteil zurückzubehalten.
InsO § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung
mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird
bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) Bei der Schlussverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so
fern liegt, dass die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem
Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die
Schlussverteilung
frei.
InsO § 192 Nachträgliche Berücksichtigung
Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden
sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der
folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit
den übrigen Gläubigern gleichstellt.
InsO § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund
der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189
Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist vorzunehmen.
InsO § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen
das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1
vorgesehenen Ausschlussfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen
werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Gläubiger steht
gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zu.
(3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des
Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter
und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zu.
Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt
worden ist.
InsO § 195 Festsetzung des Bruchteils
(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der
Gläubigerausschuss auf
Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein
Gläubigerausschuss
bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern
mitzuteilen.
InsO § 196 Schlussverteilung
(1) Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse
mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts
vorgenommen werden.
InsO § 197 Schlusstermin
(1) Bei der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht
den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
1. zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
2. zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und
3. zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände
der Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll
eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers
gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
InsO § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle
zu hinterlegen.
InsO § 199 Überschuss bei der Schlussverteilung
Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in
voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden
Überschuss dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so
hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des
Insolvenzverfahrens zustünde.
InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das
Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich
bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
InsO § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom
Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die
Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich,
bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
InsO § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren
anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:
1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
3. durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.
(2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so
ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht
gehört.
InsO § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder
von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem
Schlusstermin
1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer
Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung
stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit
Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und
die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon
abhängig machen, dass ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der
Nachtragsverteilung deckt.
InsO § 204 Rechtsmittel
(1) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt
wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller
die sofortige Beschwerde zu.
(2) Der Beschluss, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist
dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung
beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner
die sofortige Beschwerde zu.
InsO § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den
zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des
Schlussverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.
InsO § 206 Ausschluss von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
2. bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder
3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekannt geworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die
nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens
InsO § 207 Einstellung mangels Masse
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus,
dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so
stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a
gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der
Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach
dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von
Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
InsO § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die
Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so
hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, dass
Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen
wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu
erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich
bekannt zu machen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse
besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
InsO § 209 Befriedigung der Massegläubiger
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender
Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der
Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige
der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
InsO § 210 Vollstreckungsverbot
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist
die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr.
3 unzulässig.
InsO § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209
verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der
Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der
Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines
Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204
und 205 gelten entsprechend.
InsO § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn
gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch
drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur
zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
InsO § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn
er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt,
die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom
Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten
Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer
Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der
Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der
Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
InsO § 214 Verfahren bei der Einstellung
(1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213
ist öffentlich bekannt zu machen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden
Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach
der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben.
(2) Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn
ein solcher bestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der
widersprechende Gläubiger zu hören.
(3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.
InsO § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
(1) Der Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder
213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich
bekannt zu machen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des
Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz
3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das
Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
InsO § 216 Rechtsmittel
(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so
steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem
Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner
die sofortige Beschwerde zu.
Sechster Teil Insolvenzplan
Erster Abschnitt Aufstellung des Plans
InsO § 217 Grundsatz
Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der
Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten
sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in
einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt
werden.
InsO § 218 Vorlage des Insolvenzplans
(1) Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den
Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein
Plan, der erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.
(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen
Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem
Gericht vorzulegen.
(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der
Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der
Sprecherausschuss der
leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.
InsO § 219 Gliederung des Plans
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden
Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
InsO § 220 Darstellender Teil
(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche
Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch
getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.
(2) Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und
den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger
über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind.
InsO § 221 Gestaltender Teil
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die
Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.
InsO § 222 Bildung von Gruppen
(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind
Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen
sind. Es ist zu unterscheiden zwischen
1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen.
(2) Aus den Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet
werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen
zusammengefasst
werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien
für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden.
InsO § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an
denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. Eine abweichende
Bestimmung ist hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des
Kreditwesengesetzes sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, die
1. dem Teilnehmer eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder
2. der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank gestellt wurden.
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im
gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger anzugeben, um welchen Bruchteil
die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen
Regelungen sie unterworfen werden sollen.
InsO § 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des
Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen
Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie
unterworfen werden sollen.
InsO § 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im
Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im
gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224
vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens
für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten
Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
InsO § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur
mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.
(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer
Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen
oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener
Vorteil gewährt wird, ist nichtig.
InsO § 227 Haftung des Schuldners
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit
der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von
seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die
persönliche Haftung der Gesellschafter.
InsO § 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder
aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den
gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene
Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese
Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. Für Rechte, die
im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 entsprechend.
InsO § 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem
Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans
gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. Ergänzend ist darzustellen, welche
Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden
sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet
werden soll.
InsO § 230 Weitere Anlagen
(1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen
fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung
des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der
Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende
Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen. Die Erklärung des
Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.
(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen
an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer
Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung
eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.
(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen
gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten
beizufügen.
InsO § 231 Zurückweisung des Plans
(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
1. wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
3. wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan
vorgelegt, der von den Gläubigern abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner
nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist,
so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher
bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem
Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
InsO § 232 Stellungnahmen zum Plan
(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das
Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:
1. dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten;
2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;
3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.
(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der
Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.
(3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen.
InsO § 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung
Soweit die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans durch die
Fortsetzung der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gefährdet würde, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters die Aussetzung der Verwertung und Verteilung an. Das Gericht sieht von der
Aussetzung ab oder hebt sie auf, soweit mit ihr die Gefahr erheblicher Nachteile für die
Masse verbunden ist oder soweit der Verwalter mit Zustimmung des
Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung
beantragt.
InsO § 234 Niederlegung des Plans
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen
Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans
InsO § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und
das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und anschließend über den Plan
abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen
Monat hinaus angesetzt werden.
(2) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner,
der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind
besonders zu laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung
seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat,
zu übersenden.
InsO § 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin
stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.
InsO § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
(1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend.
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich
haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange
der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu
berücksichtigen.
(2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden,
haben kein Stimmrecht.
InsO § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
(1) Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln
zu erörtern. Ein Stimmrecht gewähren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch
von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. Für das Stimmrecht bei streitigen,
aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die §§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.
(2) § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.
InsO § 239 Stimmliste
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Gläubigern nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin
zustehen.
InsO § 240 Änderung des Plans
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf
Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann
noch in demselben Termin abgestimmt werden.
InsO § 241 Gesonderter Abstimmungstermin
(1) Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über
den Insolvenzplan bestimmen. In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat
betragen.
(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Gläubiger und der
Schuldner zu laden. Im Falle einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders
hinzuweisen.
InsO § 242 Schriftliche Abstimmung
(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden.
(2) Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Gläubigern nach
dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit.
Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt, wenn sie dem Gericht
spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin zugegangen ist; darauf ist bei der Übersendung
des Stimmzettels hinzuweisen.
InsO § 243 Abstimmung in Gruppen
Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den
Insolvenzplan ab.
InsO § 244 Erforderliche Mehrheiten
(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich,
dass
in jeder Gruppe
1. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und
2. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte
der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.
(2) Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte
bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden
bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem
Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.
InsO § 245 Obstruktionsverbot
(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt
die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
(2) Eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn nach dem Plan
1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen
Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und
3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger.
InsO § 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger
gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
1. Die Zustimmung der Gruppen mit dem Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gilt als erteilt, wenn die entsprechenden Zins- oder Kostenforderungen im Plan erlassen werden oder nach § 225 Abs. 1 als erlassen gelten und wenn schon die Hauptforderungen der Insolvenzgläubiger nach dem Plan nicht voll berichtigt werden.
2. Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.
3. Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
InsO § 247 Zustimmung des Schuldners
(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der
Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht.
(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
InsO § 248 Gerichtliche Bestätigung
(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger (§§ 244 bis 246)
und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das
Insolvenzgericht.
(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den
Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist,
und den Schuldner hören.
InsO § 249 Bedingter Plan
Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass vor der Bestätigung bestimmte
Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan
nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung
ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer
angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.
InsO § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung
eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist.
InsO § 251 Minderheitenschutz
(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu
versagen, wenn der Gläubiger
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle widersprochen hat und
2. durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne
einen Plan stünde.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht,
dass er
durch den Plan schlechter gestellt wird.
InsO § 252 Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine
Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis
auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines
wesentlichen Inhalts zu übersenden.
InsO § 253 Rechtsmittel
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die
Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern und dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu.
Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans.
Überwachung der
Planerfüllung
InsO § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im
gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Soweit
Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder
Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten
die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der
vorgeschriebenen Form abgegeben; entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Begründung, Änderung, Übertragung oder
Aufhebung von Rechten an Gegenständen oder einer Abtretung von Geschäftsanteilen
zugrunde liegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre
Forderungen nicht angemeldet haben, und auch für Beteiligte, die dem Plan widersprochen
haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des
Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur
Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht,
werden durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan
gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher
Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan
zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des
Erlangten.
InsO § 255 Wiederauflebensklausel
(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die
Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit
der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand
ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt
hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens
zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des
Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der
Erlass für
alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1
nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
InsO § 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
(1) Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die
Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht fest,
so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1
nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen
Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des
Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der Abstimmung über den Plan entspricht.
Ist keine Entscheidung über das Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf
Antrag des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich festzustellen, in welchem Ausmaß
der Schuldner vorläufig die Forderung zu berücksichtigen hat.
(2) Ergibt die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuwenig gezahlt
hat, so hat er das Fehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rückstand mit der Erfüllung
des Plans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl
der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige
Nachfrist gesetzt hat.
(3) Ergibt die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuviel gezahlt
hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch den nicht
fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem Gläubiger nach dem Insolvenzplan zusteht.
InsO § 257 Vollstreckung aus dem Plan
(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der
Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt
und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein
erhobener Widerspruch beseitigt ist. § 202 gilt entsprechend.
(2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch
eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des
Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage
Verpflichtungen übernommen hat.
(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines
erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er
zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und zur Durchführung
der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen,
jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.
InsO § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt
das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.
(3) Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich
bekannt zu machen.
Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des
Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz
3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
InsO § 259 Wirkungen der Aufhebung
(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der
Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben
unberührt.
(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum
Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn
dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der
Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung
getroffen wird.
InsO § 260 Überwachung der Planerfüllung
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die
Erfüllung des Plans überwacht wird.
(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem
gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.
(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die
Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil
gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen
oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen
(Übernahmegesellschaft).
InsO § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
(1) Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des
Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des
Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem
Gläubigerausschuss,
wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand
und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. Unberührt
bleibt das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne
Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.
InsO § 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
Stellt der Insolvenzverwalter fest, dass Ansprüche, deren Erfüllung überwacht
wird, nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat er dies
unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein
Gläubigerausschuss nicht bestellt, so hat der Verwalter an dessen Stelle alle Gläubiger zu
unterrichten, denen nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans Ansprüche gegen den
Schuldner oder die Übernahmegesellschaft zustehen.
InsO § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden,
dass
bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der
Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. §
81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
InsO § 264 Kreditrahmen
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden,
dass die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus
Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft
während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit der
Überwachung hinein stehen lässt. In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für
derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf den Wert der
Vermögensgegenstände nicht übersteigen, die in der Vermögensübersicht des Plans (§ 229 Satz 1)
aufgeführt sind.
(2) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger gemäß Absatz 1 besteht nur gegenüber Gläubigern, mit denen vereinbart wird,
dass und in welcher Höhe der von ihnen
gewährte Kredit nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens
liegt, und gegenüber denen der Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich
bestätigt.
(3) § 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
InsO § 265 Nachrang von Neugläubigern
Gegenüber den Gläubigern mit Forderungen aus Krediten, die nach Maßgabe des
§ 264 aufgenommen oder stehen gelassen werden, sind nachrangig auch die Gläubiger
mit sonstigen vertraglichen Ansprüchen, die während der Zeit der Überwachung
begründet werden. Als solche Ansprüche gelten auch die Ansprüche aus einem vor der
Überwachung vertraglich begründeten Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten
Termin, zu dem der Gläubiger nach Beginn der Überwachung kündigen konnte.
InsO § 266 Berücksichtigung des Nachrangs
(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten
Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der Aufhebung der
Überwachung eröffnet wird.
(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen
nachrangigen Gläubigern im Range vor.
InsO § 267 Bekanntmachung der Überwachung
(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen
mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich
bekannt zu machen.
(2) Ebenso ist bekannt zu machen:
1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
3. im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.
(3) § 31 gilt entsprechend. Soweit im Falle des § 263 das Recht zur
Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug,
ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt
wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
InsO § 268 Aufhebung der Überwachung
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
(2) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. § 267 Abs. 3 gilt
entsprechend.
InsO § 269 Kosten der Überwachung
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3
trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
Siebter Teil Eigenverwaltung
InsO § 270 Voraussetzungen
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das
Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung
anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Anordnung setzt voraus,
1. dass sie vom Schuldner beantragt worden ist,
2. wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt worden ist,
dass
der Gläubiger dem Antrag des Schuldners zugestimmt hat und
3. dass nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
(3) Im Falle des Absatzes 1 wird anstelle des Insolvenzverwalters ein
Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter
anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
InsO § 271 Nachträgliche Anordnung
Hatte das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung
abgelehnt, beantragt die erste Gläubigerversammlung jedoch die Eigenverwaltung, so
ordnet das Gericht diese an. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter
bestellt werden.
InsO § 272 Aufhebung der Anordnung
(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
1. wenn dies von der Gläubigerversammlung beantragt wird;
2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 weggefallen ist;
3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
(2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Wegfall der
Voraussetzung glaubhaft gemacht wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die
sofortige Beschwerde zu.
(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
InsO § 273 Öffentliche Bekanntmachung
Der Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung
aufgehoben wird, ist öffentlich bekannt zu machen.
InsO § 274 Rechtsstellung des Sachwalters
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des
Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 54 Nr. 2 und die
§§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und
die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. §
22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen,
dass die
Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem
Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist
ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
InsO § 275 Mitwirkung des Sachwalters
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören,
soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch
Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder
nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet
werden.
InsO § 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn
er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von
besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.
InsO § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, dass
bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen
zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter
der Begründung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.
(2) Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten
Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich
ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn
diese Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen. § 31 gilt entsprechend.
Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff,
Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an
einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
InsO § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2
genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die
unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine
bescheidene Lebensführung gestatten.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend
für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
InsO § 279 Gegenseitige Verträge
Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung
des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte
nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den
§§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.
InsO § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die
Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
InsO § 281 Unterrichtung der Gläubiger
(1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der
Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils
schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
(2) Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. Der
Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.
(3) Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. Für die
Schlussrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
InsO § 282 Verwertung von Sicherungsgut
(1) Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an
denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung
der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. Als Kosten
der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung
erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.
(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem
Sachwalter ausüben.
InsO § 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
(1) Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine
Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat,
gilt nicht als festgestellt.
(2) Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat
die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob
nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
InsO § 284 Insolvenzplan
(1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Wird der Auftrag an den
Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.
(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters. InsO § 285 Masseunzulänglichkeit Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
Achter Teil Restschuldbefreiung
InsO § 286 Grundsatz
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287
bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber
den Insolvenzgläubigern befreit.
InsO § 287 Antrag des Schuldners
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der
mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er
nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß
§ 20 Abs. 2 zu stellen.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine
pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle
tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten
oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf
Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge
ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit
unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder
beeinträchtigen würden.
InsO § 288 Vorschlagsrecht
Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder
eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen.
InsO § 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts
(1) Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im
Schlusstermin
zu dem Antrag des Schuldners zu hören. Das Insolvenzgericht entscheidet über den
Antrag des Schuldners durch Beschluss.
(2) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der
im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die
sofortige Beschwerde zu. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des
Beschlusses aufgehoben. Der rechtskräftige Beschluss ist zusammen mit dem
Beschluss über
die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann
Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die
Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. Absatz 2
gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung
tritt.
InsO § 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat,
dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund
glaubhaft gemacht wird.
InsO § 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung
(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht
in dem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine
Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen.
(2) Im gleichen Beschluss bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die
pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2)
übergehen.
InsO § 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die
Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und
sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu
halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger
zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der
Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs.
4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den
sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit
der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur
abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe
übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem
Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen
Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung
verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder
vorgeschossen wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht
Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe,
dass die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und dass die
sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
InsO § 293 Vergütung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf
Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem
Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
InsO § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen
des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig.
(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist
nichtig.
(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung
erfasst werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur
aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs. 2 zur Aufrechnung berechtigt wäre.
InsO § 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung
erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder
zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm,
die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn
er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
InsO § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der
Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem
Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger
bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2
glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner
und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt,
die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die
Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht
innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die
Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die
sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich
bekannt zu machen.
InsO § 297 Insolvenzstraftaten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen
Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der
Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs
rechtskräftig verurteilt wird.
(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
InsO § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des
Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner
Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag
nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer
Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der
Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten
des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.
(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung
unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den
fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.
(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
InsO § 299 Vorzeitige Beendigung
Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden die
Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der
Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
InsO § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch
Beschluss über
die Erteilung der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3
oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen
des § 298 vorliegen.
(3) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Wird die
Restschuldbefreiung erteilt, so ist die Bekanntmachung, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
InsO § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle
Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des
Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.
Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der
Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur
Rückgewähr des Erlangten.
InsO § 302 Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
InsO § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die
Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der
Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines
Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird
und wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und
dass der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen
hatte.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören.
Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich
bekannt zu machen.
Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
und sonstige Kleinverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
InsO § 304 Grundsatz
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die
allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der
Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1
Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2
nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Zweiter Abschnitt Schuldenbereinigungsplan
InsO § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt,
dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung,
dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten,
die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf
beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf
Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner
zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung
ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die
Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten
anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muss einen Hinweis auf einen bereits bei
Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen
nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht
binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei
Monate.
(4) Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer
als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen.
§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Vordrucke für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. Soweit nach
Satz 1 Vordrucke eingeführt sind, muss sich der Schuldner ihrer bedienen. Für
Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten und für Verfahren bei
Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche
Vordrucke eingeführt werden.
InsO § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger
die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die
außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
InsO § 306 Ruhen des Verfahrens
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht
bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei
Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die
Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien
Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.
(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen.
Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen
Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht
innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das
Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben,
ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1
auch für den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.
InsO § 307 Zustellung an die Gläubiger
(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die
Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1
Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu
nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim
Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem
Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen
der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht
zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2
und 3 nicht anzuwenden.
(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme
eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit
zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden
Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines
Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung
sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen,
soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
InsO § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan
erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan
als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794
Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine
Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.
(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.
(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten
sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine
Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis
nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der
Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war;
insoweit erlischt die Forderung.
InsO § 309 Ersetzung der Zustimmung
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten
Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger
mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die
Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung.
Dies gilt nicht, wenn
1. der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2. dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen,
dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß
Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung
entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller und dem
Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte
Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf
einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang
des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern
angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses
Gläubigers nicht ersetzt werden.
InsO § 310 Kosten
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
Dritter Abschnitt Vereinfachtes Insolvenzverfahren
InsO § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht
gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
InsO § 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von §
29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners
eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl
der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, so kann das
Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich
durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern.
(3) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.
InsO § 313 Treuhänder
(1) Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht
der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten
sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Die
Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Hat
die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind
diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden
können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an
denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht
steht dem Gläubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.
InsO § 314 Vereinfachte Verteilung
(1) Auf Antrag des Treuhänders ordnet das Insolvenzgericht an,
dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird. In diesem
Fall hat es dem Schuldner zusätzlich aufzugeben, binnen einer vom Gericht
festgesetzten Frist an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht,
die an die Insolvenzgläubiger zu verteilen wäre. Von der Anordnung soll abgesehen
werden, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse insbesondere im Interesse der
Gläubiger geboten erscheint.
(2) Vor der Entscheidung sind die Insolvenzgläubiger zu hören.
(3) Die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§§ 289 bis 291) ist erst nach Ablauf der nach Absatz 1
Satz 2 festgesetzten Frist zu treffen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung
auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlende
Betrag auch nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen, die das Gericht unter
Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hat, nicht
gezahlt ist. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
Zehnter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Nachlassinsolvenzverfahren
InsO § 315 Örtliche Zuständigkeit
Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich das
Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes
seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist
ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
InsO § 316 Zulässigkeit der Eröffnung
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch
nach der Teilung des Nachlasses zulässig.
(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
InsO § 317 Antragsberechtigte
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen
Nachlass ist
jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder
Nachlassgläubiger berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn
der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen
Erben zu hören.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so
ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.
InsO § 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
(1) Gehört der Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl
der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das
Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über den Nachlass beantragen. Die Zustimmung des anderen
Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet.
(2) Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig,
wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören.
InsO § 319 Antragsfrist
Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
InsO § 320 Eröffnungsgründe
Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen
Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der
Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die
Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
InsO § 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, die nach dem Eintritt des
Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
InsO § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem
Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung
des Erben.
InsO § 323 Aufwendungen des Erben
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem
Nachlass zu ersetzen sind, ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
InsO § 324 Masseverbindlichkeiten
(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:
1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem
Nachlass zu ersetzen sind;
2. die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem
Nachlass zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer
Nachlasspflegschaft, des Aufgebots der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung;
5. die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlasspfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6. die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem
Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die
Nachlassgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.
(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.
InsO § 325 Nachlassverbindlichkeiten
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlass können nur die
Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
InsO § 326 Ansprüche des Erben
(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend
machen.
(2) Hat der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit
nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des
Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, dass er für die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so
kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, dass der Gläubiger sie nicht
geltend macht.
InsO § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden
erfüllt:
1. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
2. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3. (weggefallen)
(2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den
Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat
der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, dass ein Vermächtnis
oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt
werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.
(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39
bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten
Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die
Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der
Rangordnung nichts geändert.
InsO § 328 Zurückgewährte Gegenstände
(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber
vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, darf nicht zur
Erfüllung der in § 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden.
(2) Was der Erbe auf Grund der §§ 1978 bis 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Masse zu ersetzen hat, kann von den Gläubigern, die im Wege des
Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichstehen, nur insoweit beansprucht werden,
als der Erbe auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig wäre.
InsO § 329 Nacherbfolge
Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben
auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.
InsO § 330 Erbschaftskauf
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt für das Insolvenzverfahren
der Käufer an seine Stelle.
(2) Der Erbe ist wegen einer Nachlassverbindlichkeit, die im Verhältnis
zwischen ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, wie ein Nachlassgläubiger zum Antrag
auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt. Das gleiche Recht steht ihm auch wegen
einer anderen Nachlassverbindlichkeit zu, es sei denn, dass er unbeschränkt haftet
oder dass eine Nachlassverwaltung angeordnet ist. Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und §
326 gelten für den Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall,
dass jemand eine
durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich in sonstiger Weise zur
Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft
verpflichtet hat.
InsO § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch über
den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlassverwaltung
angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für
Nachlassgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der
Nachlass zum
Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im
Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den
Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das
Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe
ist.
Zweiter Abschnitt Insolvenzverfahren über das
Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
InsO § 332 Verweisung auf das Nachlassinsolvenzverfahren
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.
(2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur
Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als
Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.
(3) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung
des Verfahrens zu beantragen. Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.
Dritter Abschnitt Insolvenzverfahren über das
gemeinschaftlich verwaltete
Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
InsO § 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut
einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird,
ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem
Gesamtgut verlangen kann.
(2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von
beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des
Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu
hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
InsO § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten
(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten, deren
Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend
gemacht werden.
(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der
Ehegatten § 227 Abs. 1 entsprechend.
Elfter Teil Internationales Insolvenzrecht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
InsO § 335 Grundsatz
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts
anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden
ist.
InsO § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches
Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines
unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der
Gegenstand belegen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des
Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
InsO § 337 Arbeitsverhältnis
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen
dem Recht, das nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.
InsO § 338 Aufrechnung
Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des
Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur
Aufrechnung berechtigt ist.
InsO § 339 Insolvenzanfechtung
Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung
erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung
das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in
keiner Weise angreifbar ist.
InsO § 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der
Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt.
(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des
§ 340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese
Verträge maßgebend ist.
(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
InsO § 341 Ausübung von Gläubigerrechten
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in
jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, für das er
bestellt ist, angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Schuldners anzumelden. Das Recht des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen
oder zurückzunehmen, bleibt unberührt.
(3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimmrecht aus einer
Forderung, die in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem
anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auszuüben, sofern der
Gläubiger keine anderweitige Bestimmung trifft.
InsO § 342 Herausgabepflicht. Anrechnung
(1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine
Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus
dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er
das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften über die
Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.
(2) Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in einem Insolvenzverfahren
erlangt hat, das in einem anderen Staat eröffnet worden ist. Er wird jedoch bei den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm
gleichgestellt sind.
(3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des Insolvenzverwalters
Auskunft über das Erlangte zu geben.
Zweiter Abschnitt Ausländisches Insolvenzverfahren
InsO § 343 Anerkennung
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt.
Dies gilt nicht,
1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für
Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen
sind.
InsO § 344 Sicherungsmaßnahmen
(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein
vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige
Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige
Beschwerde zu.
InsO § 345 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung
gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters
den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt
zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in
gleicher Weise bekannt zu machen.
(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger
Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach
§ 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht.
(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die
tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Dem
Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung
angeordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die
öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die
sofortige Beschwerde zu.
InsO § 346 Grundbuch
(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen:
1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird,
dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung
vorliegen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen
Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3
Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
InsO § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine
beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch
eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das
Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der
Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.
(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344
bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen
Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren
ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
InsO § 348 Zuständiges Insolvenzgericht
(1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn
eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung
oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von
diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344
bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. Geht ein
Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den
Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
InsO § 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
(1) Hat der Schuldner über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der im
Inland im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte
an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein Recht an einem solchen
Gegenstand verfügt, so sind die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs.
3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine Vormerkung im
Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.
InsO § 350 Leistung an den Schuldner
Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet
worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen
Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der
Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen
Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.
InsO § 351 Dingliche Rechte
(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur
Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und
das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte
Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht
berührt.
(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des
Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich,
unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.
InsO § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein
Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das
Insolvenzverfahren beendet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §
343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
InsO § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren
ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1
entsprechend.
InsO § 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben,
hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so
ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das
inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.
(2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn
dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn
er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen
wird als in einem inländischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom Antragsteller
glaubhaft zu machen.
(3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des
Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
InsO § 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die
Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.
(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige
Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur
bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.
InsO § 356 Sekundärinsolvenzverfahren
(1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt
ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt
werden muss.
InsO § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
(1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle
Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung
haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge
für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu
unterbreiten.
(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
(3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme
zuzuleiten. Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. §
218 Abs. 1Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
InsO § 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle
Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen
verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
herauszugeben.
Zwölfter Teil Inkrafttreten
InsO § 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung bestimmt wird.
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