INHALT
Erster Teil
Konkursrecht
Erstes Hauptstück - Wirkungen der Konkurseröffnung.
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften.

§ 1. Wirkung der Konkurseröffnung.
§ 2. Beginn der Wirkung.
§ 3. Rechtshandlungen des Gemeinschuldners.
§ 4. Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden.
§ 5. Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie.
§ 6. Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten.
§ 7. Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
§ 8. Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit.
§ 9. Verjährung.
§ 10. Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.
§ 11. Wirkung der Konkurseröffnung auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte.
§ 12.
§ 12a. Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
§ 13. Grundbücherliche Eintragungen.
§ 14. Unbestimmte und betagte Forderungen.
§ 15. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.
§ 16. Bedingte Forderungen.
§ 17. Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse.
§ 18. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.
§ 19. Aufrechnung.
§ 20.
§ 21. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.
§ 22.
§ 23.
§ 24.
§ 25.
§ 25a
§ 26. Aufträge und Anträge.
Zweiter Abschnitt - Anfechtung der vor Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen.

§ 27. Anfechtungsrecht.
§ 28. Anfechtung.
§ 29. Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.
§ 30. Anfechtung wegen Begünstigung.
§ 31. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
§ 32.
§ 33. Wechsel- und Scheckzahlungen.
§ 34. Einzelverkäufe.
§ 35. Exekution und Anfechtung.
§ 36. Anfechtung von Unterlassungen.
§ 37. Anhängige Rechtsstreitigkeiten.
§ 38. Anfechtungsgegner.
§ 39. Inhalt des Anfechtungsanspruches.
§ 40.
§ 41. Ansprüche des Anfechtungsgegners.
§ 42. Unzulässigkeit der Aufrechnung.
§ 43. Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.
Zweites Hauptstück - Ansprüche im Konkurse.
§ 44. Aussonderungsansprüche.
§ 45. Verfolgungsrecht
§ 46. Masseforderungen
§ 47.
§ 48. Absonderungsansprüche.
§ 49.
§ 50. Gemeinschaftliche Konkursmasse.
§ 51. Konkursforderungen.
§ 54. Nebengebühren und Ersatzforderungen.
§ 55. Forderungen der Ehegattin des Gemeinschuldners.
§ 56. Forderungen von Handelsgläubigern.
§ 57. Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter.
§ 58. Ausgeschlossene Ansprüche.
Drittes Hauptstück - Wirkungen der Aufhebung des Konkurses.
§ 59. Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung.
§ 60.Rechte der Konkursgläubiger nach Konkursaufhebung.
§ 61.
§ 62. Vorbehalt für den Zwangsausgleich.
Zweiter Teil
Konkursverfahren
Erstes Hauptstück - Der ordentliche Konkurs.
Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit im Konkurse.

§ 63. Zuständigkeit.
§ 64.
§ 65.
Zweiter Abschnitt - Konkurseröffnung.

Erster Unterabschnitt - Allgemeine Voraussetzungen.

§ 66. Zahlungsunfähigkeit.
§ 67. Überschuldung.
§ 68.
§ 69. Antrag des Schuldners.
§ 70. Antrag eines Gläubigers.
§ 71. Kostendeckendes Vermögen.
§ 71a. Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens.
§ 71b. Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens.
§ 71c. Rechtsmittel.
§ 71d. Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen.
Zweiter Unterabschnitt - Sonderbestimmungen für juristische Personen.

§ 72. Fehlen kostendeckenden Vermögens.
§ 72a. Organschaftliche Vertreter.
§ 72b. Kostenvorschuss und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter.
§ 72c. Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter.
Dritter Unterabschnitt - Verfügungen des Gerichts.

§ 73. Einstweilige Vorkehrungen.
§ 74. Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.
§ 75.
§ 76. Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts.
§ 77. Anmerkung der Konkurseröffnung.
§ 77a. Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch.
§ 78. Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung.
§ 79. Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses.
Dritter Abschnitt. - Organe des Konkursverfahrens.

§ 80. Masseverwalter.
§ 81. Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters.
§ 81a. Tätigkeit des Masseverwalters.
§ 82. Entlohnung des Masseverwalters.
§ 82a. Entlohnung bei Zwangsausgleich.
§ 82b. Erhöhung der Entlohnung.
§ 82c. Verminderung der Entlohnung.
§ 82d. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse.
§ 83. Befugnisse des Masseverwalters.
§ 84. Überwachung des Masseverwalters.
§ 85. Stellvertreter des Masseverwalters.
§ 86. Besondere Verwalter.
§ 87. Enthebung des Masseverwalters.
§ 87a. Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
§ 88. Gläubigerausschuss.
§ 89. Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses.
§ 90. Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses.
§ 91. Gläubigerversammlung.
§ 91a. Berichtstagsatzung.
§ 92. Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung.
§ 93.
§ 94.
§ 95. Untersagung der Ausführung von Beschlüssen.
Vierter Abschnitt. - Feststellung der Konkursmasse.

§ 96. Inventar und Schätzung.
§ 97. a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame.
§ 98. b) bei Erbschaften.
§ 100. Vermögensverzeichnis und Bilanz.
§ 101. Maßregeln in Ansehung der Person des Gemeinschuldners.
Fünfter Abschnitt - Feststellung der Ansprüche.

§ 102. Geltendmachung der Forderungen.
§ 103. Inhalt der Anmeldung.
§ 104. Einbringung und Behandlung der Anmeldungen.
§ 105. Prüfungsverhandlung.
§ 106.
§ 107. Nachträgliche Anmeldungen.
§ 108. Anmeldungsverzeichnis.
§ 109. Feststellung der Forderungen.
§ 110. Bestrittene Forderungen.
§ 111. Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen.
§ 112. Wirkung der Entscheidung.
§ 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.
Sechster Abschnitt - Verfügungen über das Massevermögen Rechnungslegung.

§ 114. Geschäftsführung durch den Masseverwalter.
§ 114a. Fortführung des Unternehmens.
§ 114b. Inhalt der Berichtstagsatzung.
§ 114c. Zwangsausgleichsvorschlag.
§ 115. Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens.
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte,

§ 116. a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
§ 117. b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
§ 118. Einvernehmung des Gemeinschuldners. Dringliche Fälle.
§ 119. Gerichtliche Veräußerung.
§ 120. Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht.
§ 121. Rechnungslegung.
§ 122. Genehmigung oder Bemänglung.
§ 123. Gesonderte Rechnung.
Siebenter Abschnitt - Verteilung der Masse.

§ 124. Befriedigung der Massegläubiger.
§ 125. a) Ansprüche des Masseverwalters.
§ 125a. Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung.
§ 126. b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
§ 127. c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
§ 128. Befriedigung der Konkursgläubiger.
§ 129. Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf.
§ 130. Entscheidung über den Verteilungsentwurf.
§ 131. Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung.
§ 132. Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung.
§ 133. Erlag bei Gericht.
§ 134. Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung.
§ 135. Vollzug der Verteilung.
§ 136. Schlussverteilung.
§ 137.
§ 138. Nach der Schlussverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen.
§ 139. Aufhebung des Konkurses.
Achter Abschnitt - Zwangsausgleich.

§ 140. Antrag und Einleitung des Verfahrens.
§ 141. Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens.
§ 142. Vorprüfung.
§ 143. Berechtigung zur Stimmführung.
§ 144.
§ 145. Ausgleichstagsatzung.
§ 146.
§ 147. Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 148.
§ 148a. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung
§ 149. Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger.
§ 150. Rechte der Masse- und Konkursgläubiger.
§ 151. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.
§ 152. Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 153. Versagung der Bestätigung.
§ 154.
§ 155. Rechtsmittel.
§ 156. Rechtswirkung des Ausgleiches.
§ 156a. Exekution.
§ 157. Aufhebung des Konkurses.
§ 157a. Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche.
§ 157c. Überwachung und Enthebung des Sachwalters.
§ 157d. Mehrere Sachwalter.
§ 157e. Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen.
§ 157f.
§ 157g. Beendigung und Einstellung.
§ 158. Nichtigkeit des Ausgleiches.
§ 159. Verfahren bei Wiederaufnahme des Konkurses.
§ 160. Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung.
§ 161. Unwirksamerklärung des Ausgleiches.
§ 162. Zuständigkeit.
§ 163. Neuerlicher Konkurs.
§ 164. Ausgleich im Konkurs einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft.
§ 164a. Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters.
§ 165. Ausgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Neunter Abschnitt - Anderweitige Aufhebung des Konkurses.

§ 166. Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens.
§ 167. Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger.
§ 168. Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses.
Zweites Hauptstück - Geringfügige Konkurse.
§ 169. Geringfügigkeit der Konkurse.
§ 170. Abweichungen vom ordentlichen Verfahren.
Drittes Hauptstück - Allgemeine Verfahrensbestimmungen.
§ 171. Anwendung der Prozessgesetze.
§ 172. Besondere Verfahrensvorschriften.
§ 173.
§ 173a. Öffentliche Bekanntmachung.
§ 174. Verständigungen.
§ 175. Fristen, Versäumnis.
§ 176. Rekurs.
§ 177. Strafanzeige.
§ 178. Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit.
§ 179. Verfahren.
§ 180. Ausländische Maßnahmen.
Dritter Teil
Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück - Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren.
§ 181. Anwendungsbereich.
§ 182. Zuständigkeit.
§ 183. Antrag des Schuldners.
§ 184. Verfahrenskosten.
§ 185. Vermögensverzeichnis.
§ 186. Eigenverwaltung.
§ 187. (Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners.
§ 188. Feststellung der Forderungen.
§ 189. Konkursanfechtung.
§ 190. Bestellung eines Masseverwalters.
§ 191. Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
§ 191a. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen.
§ 192. Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle.
Zweites Hauptstück
- Zahlungsplan.
§ 193. Antrag.
§ 194. Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans.
§ 195. Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans.
§ 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans.
§ 197. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen.
§ 198. Änderung des Zahlungsplans.
Drittes Hauptstück
- Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung.
§ 199. Antrag des Schuldners.
§ 200. Entscheidung des Konkursgerichts.
§ 201. Einleitungshindernisse.
§ 202. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens.
§ 203. Rechtsstellung des Treuhänders.
§ 204. Vergütung des Treuhänders.
§ 205. Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis.
§ 206. Gleichbehandlung der Konkursgläubiger.
§ 207. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens.
§ 208. Konkurseröffnung während des Abschöpfungsverfahrens.
§ 209. Aus- und Absonderungsberechtigte.
§ 210. Obliegenheiten des Schuldners.
§ 211.
Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens.
§ 212. Wiederaufnahme des Konkursverfahrens.
§ 213. Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
§ 214. Wirkung der Restschuldbefreiung.
§ 215. Ausgenommene Forderungen.
§ 216. Widerruf der Restschuldbefreiung.
Vierter Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 217. Vollziehung.
§ 218. Verweisungen.
Erster Teil - Konkursrecht.
Erstes Hauptstück - Wirkungen der Konkurseröffnung.
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Wirkung der Konkurseröffnung.

(1) Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er
während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse.
(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)
§ 2. Beginn der Wirkung.

(1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.
(2) Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen
der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2 AO), so ist er im Eröffnungsbeschluss als Anschlusskonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag des
Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auf die Eröffnung des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des
fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen über den Anschlusskonkurs nicht anzuwenden.
(3) Wird zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 3, Absatz 3, AO), so
sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.
§ 3. Rechtshandlungen des Gemeinschuldners.

(1) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Dem
anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.
(2) Durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, dass das
Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und dass die
Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein musste).
§ 4. Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden

(1) Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.
§ 5. Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie

(1) Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des
Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen
gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerlässlich ist.
(2) Soweit dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie
das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich ist; jedoch ist der Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach
seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.
(3) Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die
Vorschriften des § 105 E. O. sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie
Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.
§ 6. Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten

(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der
Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.
(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen können auch nach der
Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche
Leistungen des Gemeinschuldners, können auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
§ 7. Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten

(1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten
Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auf Streitgenossen des Gemeinschuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie
mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z. P. O.).
(2) Das Verfahren kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
(3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurse unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht
aufgenommen werden. An Stelle des Masseverwalters können auch Konkursgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.
§ 8. Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit.

(1) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner der
Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger
beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.
(2) Es gilt als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozessgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
(3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Gemeinschuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.
§ 9. Verjährung

(1) Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner
beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
(2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
§ 10. Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.

(1) Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.
(3) Soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger,
die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
§ 11. Wirkung der Konkurseröffnung auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte.

(1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt.
(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von neunzig Tagen ab der
Konkurseröffnung nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten
unerlässlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder
voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.
(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs-
oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der
Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene
Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.
§ 12.
(1) Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu
erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch
wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 208 EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.
(2) Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des
Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die in § 256, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses
Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist bei einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Konkursmasse einzubeziehen.
§ 12a. Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
(1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder
auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt.
(2) Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige
wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Gemeinschuldner zusteht. §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(3) Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem
Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit
der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
(4) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wenn
1. der Konkurs nach §§ 139, 166 oder 167 aufgehoben wird oder
2. die gesicherte Forderung wieder auflebt oder
3. das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder
4. die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.
(5) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.
(6) Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs. 1 und 3 mitzuteilen.
§ 13. Grundbücherliche Eintragungen.
Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richtet.
§ 14. Unbestimmte und betagte Forderungen.
(1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind
nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.
(2) Betagte Forderungen gelten im Konkurse als fällig.
(3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von
der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
§ 15. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.
(1) orderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.
§ 16. Bedingte Forderungen.
(1) Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes
der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
§ 17. Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse
(1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht.
(2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den
Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird.
(3) Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.
§ 18. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
(1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen
jeden Schuldner, der sich in Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen.
(2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.
§ 19. Aufrechnung.
(1) Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, brauchen im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden.
(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt
oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach
§§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 20.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung
gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der
Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat
oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
(3) Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung auf Grund der §§ 21 bis 25 entstehen oder nach § 41, Absatz 2, wieder aufleben.
(4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sind, über
1. in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,
3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und
4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG), wenn vereinbart wurde, daß diese
Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle
wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
§ 21. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften
im allgemeinen.
(1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden,
so kann der Masseverwalter entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Der Masseverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Konkursgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären,
widrigens angenommen wird, daß der Masseverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Die vom Konkursgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der
Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen.
(3) Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern,
wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners nicht bekannt sein mußten.
(4) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht, so
ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger.
§ 22.
b) Fixgeschäfte.
(1) War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist
bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Konkurseröffnung ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.
(2) Der Betrag des Schadenersatzes besteht in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis, der an dem Erfüllungsort oder an dem
für diesen maßgebenden Handelsplatz für die am zweiten Werktage nach der Konkurseröffnung mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte besteht.
§ 23.
c) Bestandverträge.
(1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des
verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
(2) Ist der Bestandzins im vorhinein entrichtet worden, so wird die Kündigung des Bestandgebers erst mit dem Ablaufe der Zeit wirksam, für die der Zins bezahlt worden ist.
§ 24.
(1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem öffentlichen Buche nicht
ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Masseverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die
Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde.
(2) Jede Veräußerung der Bestandsache im Konkurse hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräußerung.
§ 25.
d) Arbeitsverträge
(1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es
1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung,
2. sonst innerhalb eines Monats nach
a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder
b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen,
vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen,
kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
(1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1 gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur
Kündigung durch den Masseverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG.
(1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das
Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich
beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, so kann der
Masseverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.
(3) Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.
§ 25a.
Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
§ 26. Aufträge und Anträge.
(1) Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.
(2) Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
(3) An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.
Zweiter Abschnitt. - Anfechtung der vor Konkurseröffnung
vorgenommenen Rechtshandlungen.
§ 27. Anfechtungsrecht.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
§ 28. Anfechtung.
a) wegen Benachteiligungsabsicht.
Anfechtbar sind:
1. Alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat;
2. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der
Konkurseröffnung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte;
3. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der
Konkurseröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen
vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; b) wegen Vermögensverschleuderung.
4. die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in
dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.
§ 29. Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.
Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:
1. unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
2. der Erwerb von Sachen des Gemeinschuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet
worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Gemeinschuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist;
3. die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Gemeinschuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung
des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, ferner die
Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes.
§ 30. Anfechtung wegen Begünstigung.
(1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers:
1. wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es
sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist;
2. wenn die Sicherstellung oder Befriedigung zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist, es sei denn, daß diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, weder bekannt war noch bekannt sein mußte;
3. wenn sie zugunsten anderer als der unter Z. 2 genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat.
§ 31. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
(1) Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:
1. Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners für seine Konkursforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom
Gemeinschuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß dem nahen Angehörigen die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein mußte;
2. Rechtshandlungen, durch die eine anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen
eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte.
(2) War zur Zeit der Vornahme der nach Absatz 1 anfechtbaren Rechtshandlung oder des Geschäftes ein öffentlich bekannt gemachtes Ausgleichsverfahren über
das Vermögen des Gemeinschuldners anhängig, so kann sich der andere Teil auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht berufen.
(3) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters während eines Ausgleichsverfahrens, die nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Geschäftes gestattet sind, können nicht nach Absatz 1 angefochten werden.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind.
§ 32.
(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad
der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2) Ist der Gemeinschuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahre vor
der Konkurseröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im ersten Satz bezeichneten Gesellschafter.
§ 33. Wechsel- und Scheckzahlungen.
(1) Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können auf Grund der §§ 30, Z. 2 und 3, und 31, Absatz 1, nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht
der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruches gegen andere Wechselschuldner zur Annahme der Zahlung verpflichtet war.
(2) Doch kann der Anfechtungsberechtigte die Erstattung der gezahlten Wechselsumme vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel
für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten verlangen, wenn dem letzten Rückgriffsverpflichteten oder dem Dritten zur Zeit, als er den Wechsel
begab oder begeben ließ, die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Scheckzahlungen sinngemäß anzuwenden.
§ 34. Einzelverkäufe.
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Gemeinschuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z. 1 bis 3, angefochten werden.
§ 35. Exekution und Anfechtung.
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt
worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Konkursgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.
§ 36. Anfechtung von Unterlassungen.
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche
Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.
Anfechtungsbefugnis.
§ 37. Anhängige Rechtsstreitigkeiten.
(1) Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter ausgeübt.
(2) Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, sowie Exekutionen auf Grund von Titeln, die von
Konkursgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt worden sind, können während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Aus dem, was
infolge solcher Ansprüche in die Konkursmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozeßkosten vorweg zu ersetzen.
(3) Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der
Masseverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des § 8, Absatz 2, Anwendung.
(4) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozeßkosten aufgenommen und
fortgesetzt werden. Durch die Ablehnung wird das Recht des Masseverwalters, nach den Bestimmungen der Konkursordnung anzufechten, nicht ausgeschlossen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach der Anfechtungsordnung zur
Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.
§ 38. Anfechtungsgegner.
(1) Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
(2) Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
2. wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
3. wenn er ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen
Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
§ 39. Inhalt des Anfechtungsanspruches.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, muß zur Konkursmasse geleistet werden; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
(2) Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Erblasser begründen, bekannt waren oder bekannt sein mußten.
(3) Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur soweit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, daß sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.
§ 40.
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung
stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an die Konkursmasse verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des § 39, Absatz 3, findet Anwendung.
§ 41. Ansprüche des Anfechtungsgegners.
(1) Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Konkursmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.
(2) Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Konkursforderungen geltend gemacht werden.
§ 42. Unzulässigkeit der Aufrechnung.
Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Gemeinschuldner nicht aufgerechnet werden.
§ 43. Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.
(1) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
(2) Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden.
(3) Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
(4) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
(5) Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach § 189 ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur
Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3).
Zweites Hauptstück. - Ansprüche im Konkurse.
§ 44. Aussonderungsansprüche.
(1) Befinden sich in der Konkursmasse Sachen, die dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
(2) Ist eine solche Sache nach der Konkurseröffnung veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung
des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.
(3) Sind dem Gemeinschuldner oder dem Masseverwalter Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.
§ 45. Verfolgungsrecht
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt
worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).
§ 46. Masseforderungen
(1) Masseforderungen sind:
1. die Kosten des Konkursverfahrens;
2. alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen
gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der
die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht
auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen
öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die
Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Konkurs eines Unternehmers die im ersten Satz
bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen)
entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung;
3a. Beendigungsansprüche, wenn
a) das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den Masseverwalter oder - wenn die
Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird;
b) das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wird;
4. unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist;
5. unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters;
6. die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse;
7. die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners;
8. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
(2) Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen die in Abs. 1 sowie die in § 23 Abs. 1 AO bezeichneten Forderungen und
Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind.
§ 47.
(1) Aus der Konkursmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
1. die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 AO,
3. der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wurde,
4. die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
5. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
6. die übrigen Masseforderungen.
Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
(3) Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das
Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Absatz 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.
§ 48. Absonderungsansprüche.
(1) Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben (Absonderungsgläubiger), schließen, soweit
ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus.
(2) Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse.
(3) Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, können ihre Forderung gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend machen.
(4) Das dem Bestandgeber nach § 1101 a. b. G. B. zustehende Pfandrecht kann in Ansehung des Bestandzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der
Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung findet auf das Pfandrecht des Verpächters landwirtschaftlicher Liegenschaften keine Anwendung.
§ 49.
(1) Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
(2) Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräußerungen im Konkurse die Vorschriften der Exekutionsordnung.
§ 50. Gemeinschaftliche Konkursmasse
Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.
§ 51. Konkursforderungen
(1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).
(2) Konkursforderungen sind auch
1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
a) nach § 25 oder
b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder
c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf
eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.
§ 54. Nebengebühren und Ersatzforderungen.
(1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.
§ 55. Forderungen der Ehegattin des Gemeinschuldners.
(1) Auf die Bestimmung des § 1226 a. b. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Gemeinschuldners nur berufen, wenn
die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung ausgestellt worden ist.
(2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.
§ 56. Forderungen von Handelsgläubigern
Forderungen von Handelsgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Gemeinschuldners aus den Ehepakten nach Artikel 6 Nr. 7 der Vierten Verordnung
zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1999) nachstehen, sind mit dem Betrage zu
berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakten aus der Konkursmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Handelsgläubigern
zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Gemeinschuldners als Konkursgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.
§ 57. Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter
Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft
der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt
wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
§ 58. Ausgeschlossene Ansprüche.
Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:
1. die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Drittes Hauptstück. - Wirkungen der Aufhebung des Konkurses.
§ 59. Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung.
Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
§ 60.Rechte der Konkursgläubiger nach Konkursaufhebung.
a) Klagerecht.
(1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien
Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend machen.
(2) Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, sofern besondere Gesetze nichts
anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die
Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem
Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.
§ 61.
b) Exekutionsrecht
Wenn eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann wegen dieser Forderung auch auf Grund
der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners
Exekution geführt werden. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt
worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig;
eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
§ 62. Vorbehalt für den Zwangsausgleich.
Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Konkurses durch Zwangsausgleich nicht berührt.
Zweiter Teil. - Konkursverfahren.
Erstes Hauptstück. - Der ordentliche Konkurs.
Erster Abschnitt. - Gerichtsbarkeit im Konkurse.
§ 63. Zuständigkeit.
(1) Für das Konkursverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Betreibt der Gemeinschuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz
zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Gemeinschuldners befindet.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Konkurses.
§ 64.
Das Handelsgericht Wien ist Konkursgericht für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
§ 65.
Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Handelsgesellschaft oder im Laufe eines solchen Konkursverfahrens der Konkurs
über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftskonkurs anhängig ist.
Zweiter Abschnitt. - Konkurseröffnung.
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Voraussetzungen
§ 66. Zahlungsunfähigkeit.
(1) Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.
(2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
(3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise
befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.
§ 67. Überschuldung.
(1) Die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das
Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
(2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.
§ 68.
Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
§ 69. Antrag des Schuldners
(1) Auf Antrag des Schuldners ist der Konkurs sofort zu eröffnen. Die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben worden ist.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und die
organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter.
Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits Handelsgesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.
(4) Geht der Antrag nicht von allen natürlichen Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Abs. 3 ergibt, so sind die übrigen über den Antrag zu
vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich, so ist der Konkurs nur dann zu eröffnen,
wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Konkurses über eine Verlassenschaft nicht von allen Erben beantragt wird.
§ 70. Antrag eines Gläubigers
(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er eine - wenngleich nicht fällige -
Konkursforderung hat, und daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, wenn er die
Konkurseröffnung während der Anhängigkeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht nach § 65 AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens beantragt.
(2) Der Antrag ist dem Schuldner zu eigenen Handen zuzustellen. Eine Belehrung über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über
dessen Wesen ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist;
jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist,
oder wenn er offenbar mißbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen erstreckt werden.
(3) Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Konkurseröffnung kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.
(4) Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß
die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer
Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht
den Konkursantrag dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.
§ 71. Kostendeckendes Vermögen
(1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.
(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.
(3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.
(4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.
§ 71a. Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens
(1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen,
wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten
vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband
zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in
einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht.
(2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.
(3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
§ 71b. Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens
(1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7), den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.
(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.
(3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.
§ 71c. Rechtsmittel
(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte
dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 71d. Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen
Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens
zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses.
Zweiter Unterabschnitt - Sonderbestimmungen für juristische Personen
§ 72. Fehlen kostendeckenden Vermögens
(1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist der Konkurs auch dann zu eröffnen, wenn
1. die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder
2. feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.
§ 72a. Organschaftliche Vertreter
(1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 4.000 Euro, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(2) Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor der Einbringung des Antrags auf
Konkurseröffnung organschaftliche Vertreter des Schuldners waren, verpflichtet, nicht jedoch Notgeschäftsführer.
§ 72b. Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter
(1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein
Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird.
Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar.
(2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen.
(3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der
Masseverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen.
(4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines
Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet.
(5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 72c. Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter
Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
Dritter Unterabschnitt - Verfügungen des Gerichts
§ 73. Einstweilige Vorkehrungen
(1) Wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Konkursgericht zur Sicherung der Masse,
insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.
(2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von
Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung
des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden.
(3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat.
(4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn der Konkurs nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es
ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der Konkurseröffnung, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält.
(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
§ 74. Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.
(1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des Gerichtes;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters;
3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;
4. Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
5. die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;
6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104);
7. Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.
(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.
§ 75.
(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
1. jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.
3. - 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999)
9. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit, der Eröffnung, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Konkursen.
(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.
§ 76. Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem
Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.
§ 77. Anmerkung der Konkurseröffnung.
Das Konkursgericht hat zu veranlassen, daß die Konkurseröffnung im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners
und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird.
§ 77a. Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
(1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;
2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;
3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;
4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73;
5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;
6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens.
(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser
Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.
§ 78. Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung
(1) Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens
dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Masseverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.
(2) Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die
nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß
faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post
beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
(3) Der Masseverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren,
mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem Gemeinschuldner Einsicht in
die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.
(4) Kreditinstitute und Verwahrungsanstalten, bei denen der Gemeinschuldner allein oder gemeinsam mit anderen ein Depot, ein Guthaben, ein Konto oder ein
Schrankfach hat, sind von der Konkurseröffnung mit dem Auftrag zu benachrichtigen, Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung des Gerichtes zu vollziehen.
(5) Steht der Gemeinschuldner im öffentlichen Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbehörde von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen.
§ 79. Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses
(1) Ist der Beschluß, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist die Aufhebung des
Konkurses in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, wie die Eröffnung des Konkurses.
(2) Der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses ist den Behörden und Stellen zu übermitteln, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.
(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei
gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Dritter Abschnitt. - Organe des Konkursverfahrens.
§ 80. Masseverwalter
(1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der
Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; die
Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des
Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen
betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von
wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen
des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein.
Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.
(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.
(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung
vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.
§ 81. Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters.
(1) Der Masseverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.
(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.
(3) Der Masseverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
(4) Der Masseverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des
Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung
des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der
Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von
Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 81a. Tätigkeit des Masseverwalters
(1) Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
1. die wirtschaftliche Lage,
2. die bisherige Geschäftsführung,
3. die Ursachen des Vermögensverfalls,
4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
(3) Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
1. eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und
2. ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
§ 82. Entlohnung des Masseverwalters
(1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage .......... 20%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro .............................. 15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro .............................. 10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............................. 8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro ............................. 6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro ............................. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro ............................. 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .......................... 1%,
mindestens jedoch ................................................................. 2 000 Euro.
(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient
gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.
(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlags eine besondere Entlohnung, die den vom
Masseverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.
(4) Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
§ 82a. Entlohnung bei Zwangsausgleich
(1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
Konkursgläubiger erforderlichen Betrags .................................. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ............................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ............................ 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................... 1%,
mindestens jedoch .................................................................. 2 000 Euro.
(2) Wurden auch Erlöse i.S. §82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach §82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
§ 82b. Erhöhung der Entlohnung
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
3. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
4. den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.
§ 82c. Verminderung der Entlohnung
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. die Einfachheit des Verfahrens,
2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
3. die Tatsache, daß der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder
4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder Dritter.
§ 82d. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250.000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche
Konkursmasse fließenden Erlöses ... 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 1,000.000 Euro ... 2%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag ... 1%;
2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250.000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ... 4%, von dem Mehrbetrag bis zu 1,000.000 Euro ... 2,75%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1,5%. §§ 82b und 82c gelten sinngemäß.
§ 83. Befugnisse des Masseverwalters.
(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen der §§ 116 und 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines
Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(2) Bedarf der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Konkursgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.
§ 84. Überwachung des Masseverwalters
(1) Das Konkursgericht hat die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und
Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß der
Masseverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.
(2) Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner
Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
(3) Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das
Verhalten des Masseverwalters entscheidet das Konkursgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 85. Stellvertreter des Masseverwalters.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den
Stellvertreter sind die für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 86. Besondere Verwalter.
(1) Wenn der Umfang des Geschäftes es erfordert, können dem Masseverwalter für bestimmte Zweige der Verwaltung, namentlich für die Verwaltung von
unbeweglichem und von Bergwerksvermögen besondere Verwalter beigegeben werden. Ihre Rechte und Pflichten richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.
(2) Ist jedoch schon vor der Konkurseröffnung die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die
Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.
(3) Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Konkurseröffnung erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.
§ 87. Enthebung des Masseverwalters
(1) Das Konkursgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung
dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den Masseverwalter zu vernehmen.
§ 87a. Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
(1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs
bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am
Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel
1. 10% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und
2. 15% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Zwangsausgleichs.
(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten
Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen.
§ 88. Gläubigerausschuß
(1) Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands
einberufenen Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) einen Gläubigerausschuß von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer)
beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners dies geboten erscheinen läßt. Hiebei ist, wenn tunlich, auf
Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger
(einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es
rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(2) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der
Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
(3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands
einberufenen Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
(4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu bestellen.
§ 89. Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses
(1) Der Gläubigerausschuß hat die Pflicht, den Masseverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Er hat die Kasse des Masseverwalters durch wenigstens zwei
seiner Mitglieder von Zeit zu Zeit und jedesmal, wenn dies das Konkursgericht anordnet, prüfen zu lassen.
(2) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses dürfen zur Konkursmasse gehörige Sachen selbst oder durch Dritte anders als durch Übernahmsantrag oder bei einer
öffentlichen Versteigerung nur mit Genehmigung der Gläubigerversammlung an sich bringen. Sie sind allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die sie durch
Übertretung dieser Vorschrift oder sonst durch pflichtwidriges Verhalten verursachen, verantwortlich und können vom Konkursgericht durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden.
(3) Der Gläubigerausschuß ist vom Konkursgericht oder vom Masseverwalter schriftlich einzuberufen. Die Einberufung kann jedes Mitglied des
Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe beantragen; der Gläubigerausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des
Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem Beschluß bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht.
Die Abstimmung kann auf schriftlichem Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand mitstimmen.
(4) Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann einen Minderheitsbericht abfassen und dem Gericht vorlegen.
(5) Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gebührt keine Belohnung, wohl aber der Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Werden ihnen jedoch durch Verfügung
des Konkursgerichts oder Beschluß des Gläubigerausschusses besondere Geschäfte übertragen, so kann ihnen mit Genehmigung des Konkursgerichts eine besondere Vergütung gewährt werden.
§ 90. Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses
Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.
§ 91. Gläubigerversammlung.
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Konkursgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Masseverwalter, vom
Gläubigerausschuß oder von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Konkursgerichts den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird
(2) Die Einberufung ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann entfallen, wenn in einer
Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verhandlung unter Festsetzung von Ort, Tag und Stunde angeordnet wird.
(3) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den Antrag auf Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung ausgenommen.
§ 91a. Berichtstagsatzung
Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens,
Zwangsausgleich) getroffen werden soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen
Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Konkurses stattzufinden. Sie kann auch den Zweck der ersten
Gläubigerversammlung erfüllen, die in diesem Fall entfällt. Sie ist, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses angeordnet wird, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.
§ 92. Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung.
(1) Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei
Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.
(2) Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
(3) Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Konkursgläubiger zu zählen.
(4) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kann in eigener Sache niemand mitstimmen.
§ 93.
(1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen.
(2) Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.
(3) Das Gleiche gilt von Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer Handelsgesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden
Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den Teil der Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
(4) Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.
§ 94.
Konkursgläubigern, die erst nach der Konkurseröffnung die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie die Forderung auf Grund eines vor der Konkurseröffnung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.
§ 95. Untersagung der Ausführung von Beschlüssen.
(1) Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Masseverwalter dem Konkursgericht unverzüglich mitzuteilen.
(2) Das Konkursgericht kann die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses untersagen, bis die Gläubigerversammlung über den Gegenstand Beschluß gefaßt hat.
(3) Das Gericht hat die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters
oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses zu untersagen, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen.
(4) In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen.
(5) Das Gericht hat unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung untersagt.
Vierter Abschnitt. - Feststellung der Konkursmasse.
§ 96. Inventar und Schätzung.
(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Gemeinschuldners,
vom Masseverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Konkursgericht
kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen;
es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters einen anderen
Beauftragten des Gerichtes mit der Errichtung des Inventars betrauen.
(2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu
verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Konkursgericht
aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der
Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des
Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst
vornehmen. Wohnungsein-richtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und
allgemein bekannten Werts können auch vom mit der Inventarisierung Beauftragten
des Gerichts geschätzt werden.
(3) Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der
Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
(4) Durch Verordnung können nähere Anordnungen über die Errichtung des
Inventars sowie die Bewertung der einzelnen Sachen erlassen werden.
§ 97. a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame.
(1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind
in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind
anzumerken.
(2) Wer Sachen, die zur Konkursmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist,
sobald er von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für
den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem
Masseverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten.
(3) Wer im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung Buchforderungen des
Gemeinschuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des
Masseverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen
sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen.
(4) Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen
erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 98. b) bei Erbschaften.
(1) Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft
angefallen und bis zum Tage der Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet
worden, so ist in das Inventar über die Konkursmasse nur dasjenige aufzunehmen,
was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung
zukommt.
(2) Wird auch über die Erbschaft der Konkurs eröffnet, so ist dieser als
abgesonderter Konkurs zu verhandeln.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die
dem Gemeinschuldner erst während des Konkurses anfallen.
§ 100. Vermögensverzeichnis und Bilanz.
(1) Das Konkursgericht hat einen Gemeinschuldner, der vor der
Konkurseröffnung ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu
dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vom Vermögensverzeichnis sind so viele
gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§
75) bewirkt, eine Abschrift dem Masseverwalter zugeleitet und eine weitere für
die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; das gilt auch für etwa überreichte
Bilanzen.
(2) In dem Verzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit
der Angabe, ob und wieweit sie einbringlich sind, sowie alle Schulden unter
Angabe der Adressen der Gläubiger und des zwischen ihnen und dem Gemeinschuldner
etwa bestehenden Verhältnisses naher Angehörigkeit (§ 32) anzuführen.
(3) Hat der Gemeinschuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom
Masseverwalter zu prüfen und zu berichtigen. Andernfalls kann das Konkursgericht
dem Masseverwalter auftragen, unter Beobachtung der Vorschriften des § 96,
Absatz 2, selbst eine Bilanz aufzustellen.
(4) Der Gemeinschuldner muß das Verzeichnis oder die von ihm vorgelegte
Bilanz eigenhändig unterschreiben und sich zugleich bereiterklären, vor dem
Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und
Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts
verschwiegen habe.
(5) Sobald der Aktivstand durch das Inventar richtiggestellt ist, hat der
Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht auf Antrag des
Masseverwalters oder eines Konkursgläubigers oder auf Anordnung des
Konkursgerichts zu unterfertigen. Zu dieser Tagsatzung sind der Masseverwalter,
die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Antragsteller zu laden.
(6) Ist eine Verlassenschaft, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische
Person Gemeinschuldner, so bestimmt das Konkursgericht, ob alle oder welche von
den Erben, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Liquidatoren oder von den
zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen das
Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben.
§ 101. Maßregeln in Ansehung der Person des Gemeinschuldners.
(1) Das Konkursgericht kann den Gemeinschuldner zwangsweise vorführen lassen,
wenn er Ladungen nicht Folge leistet. Desgleichen kann es den Gemeinschuldner in
Haft nehmen, wenn er die im § 99 bezeichnete Pflicht beharrlich und ohne
hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Vorlage des
Vermögensverzeichnisses oder zur Unterfertigung desselben vor dem Konkursgericht
nicht nachkommt, oder wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung
von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden
können.
(2) Die Haft ist nach den Bestimmungen der §§ 360 bis 366 E.O. zu vollziehen.
Die Gesamtdauer der nach der Konkurseröffnung verhängten Haft darf sechs Monate
nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten
des Konkursverfahrens.
(3) Vor der Beschlußfassung über die Haft oder deren Aufhebung ist, soweit
dies tunlich ist, der Gläubigerausschuß zu vernehmen.
Fünfter Abschnitt - Feststellung der Ansprüche.
§ 102. Geltendmachung der Forderungen.
(1) Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein
Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Konkurs geltend zu
machen.
(2) Wird ein Konkurs als Anschlußkonkurs (§ 2, Absatz 2) eröffnet, so gelten
die im vorangegangenen Ausgleichsverfahren angemeldeten Forderungen auch im
Konkurse als angemeldet, wenn in der Anmeldung die vom Gläubiger für den Fall
eines nachfolgenden Konkurses in Anspruch genommene Rangordnung angegeben war.
§ 103. Inhalt der Anmeldung.
(1) In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die
sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die
Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung
beigebracht werden können.
(2) Bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die
Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu
enthalten.
(3) Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Konkursgläubiger
geltend machen, haben den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der
Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen
voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind.
§ 104. Einbringung und Behandlung der Anmeldungen.
(1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu
Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf
Insolvenz-Ausfallgeld beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere
Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der
Geschäftsstelle bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene Stück
der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.
(2) Mit der Anmeldung im Konkurs einer Handelsgesellschaft kann die Anmeldung
derselben Forderung im Konkurs der Gesellschafter vereinigt werden.
(3) Schriftliche Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen.
Von den in Urschrift vorgelegten Beilagen ist eine Abschrift anzuschließen.
Konkursgläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben,
müssen einen im Inlande wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen,
widrigens ihnen ein solcher auf ihre Gefahr und Kosten vom Konkursgericht zu
bestellen ist.
(4) Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche
Abschriften der zu Protokoll gegebenen Anmeldungen sowie Abschriften der
Beilagen sind dem Masseverwalter zuzustellen. Im Anschlußkonkurs hat der
Ausgleichsverwalter die früher bezeichneten, ihm vom Ausgleichsgericht
zugestellten Schriftstücke dem Masseverwalter zu übergeben.
(5) Die Beteiligten können in die Anmeldungen und deren Beilagen Einsicht
nehmen.
(6) Der Masseverwalter hat die Forderungen nach der beanspruchten Rangordnung
in ein Verzeichnis einzutragen, das dem Konkursgerichte vorzulegen ist.
§ 105. Prüfungsverhandlung.
(1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner
zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind,
soweit tunlich, mitzubringen.
(2) Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher
Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
(3) Der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte
Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des
Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.
(4) Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung
angemeldeter Forderungen bestreiten.
(5) Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht
anerkannt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen
bestreiten.
§ 106.
(1) Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der
Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.
(2) Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung
sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung
eintritt.
(3) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit
tunlich, in die Verhandlung einzubeziehen.
§ 107. Nachträgliche Anmeldungen.
(1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und
in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine
besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105, Absatz 1, findet Anwendung.
Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der
Schlußrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.
(2) Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen
Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die
mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind
unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den
Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben, es sei denn,
eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der
Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung
zu bescheinigen.
(3) Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen
Prüfungstagsatzung verhandelt wird, können früher geprüfte Forderungen nicht
bestreiten.
§ 108. Anmeldungsverzeichnis.
(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis
einzutragen.
(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung
aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
§ 109. Feststellung der Forderungen.
(1) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom
Masseverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger
bestritten worden ist.
(2) Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist in dem
Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine
rechtliche Wirkung.
(3) Im Anschlußkonkurs ist der Schuldner an seine im Ausgleichsverfahren über
die Forderungen abgegebenen Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht
abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten.
§ 110. Bestrittene Forderungen.
(1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung
streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der Rechtsweg
zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu
richten ist (§ 14 Z. P. O.). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in
der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und
nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
(2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende
seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
(3) Gehört die Sache nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der
Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung
entscheidet das Konkursgericht.
(4) Das Konkursgericht hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb deren der
Anspruch geltend zu machen ist, und die Beteiligten auf die Folgen einer
Versäumung dieser Frist (§§ 131, Absatz 3, 134, Absatz 2, 167, Absatz 2)
aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen.
(5) Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder
Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht
anwesend waren, sind vom Konkursgericht in Kenntnis zu setzen, in wie weit ihre
Forderungen bestritten worden sind.
§ 111. Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen.
(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die
Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ist ausschließlich das
Konkursgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50
ASGG.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für
Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von
Masseforderungen werden nicht berührt.
§ 112. Wirkung der Entscheidung.
(1) Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der
bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam.
(2) Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit
der Masseverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozeßgericht kann
jedoch dem Masseverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die
Konkursmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozeß geführt hat.
(3) Hat der Masseverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben
die bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Kosten aus der Konkursmasse so
weit Anspruch, als durch die Führung des Rechtsstreites der Konkursmasse ein
Vorteil zugewendet worden ist.
§ 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.
Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und
Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig
gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
Sechster Abschnitt - Verfügungen über das Massevermögen Rechnungslegung.
§ 114. Geschäftsführung durch den Masseverwalter
(1) Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu
verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen
nicht benötigt wird, hat der Masseverwalter bis zur Verteilung unverzüglich
sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen
Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere,
wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch
die Fortführung des Unternehmens veranlaßt wird, um die gerichtliche
Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die
Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur
Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und
Krediten handelt. Der Gemeinschuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig
möglich ist.
(2) In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, daß der Masseverwalter
solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.
§ 114a. Fortführung des Unternehmens
(1) Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung
fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, daß eine Fortführung des
Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die
Konkursgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur
als Ganzes und nur dann veräußert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem
gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht.
(2) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne
Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen
oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den
Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den
Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.
Waren das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der
Konkurseröffnung bereits geschlossen, bestehen aber noch aufrechte
Arbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht
dies mit Beschluß festzustellen.
(3) Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die
Feststellung, daß das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind,
wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses gefaßt werden, im Edikt,
sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.
(4) Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht
fortgeführt werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des
Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichts die für die Beteiligten
günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner
Unternehmensbereiche zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob statt der
Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die
Gesamtveräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche,
vorteilhafter ist.
§ 114b. I nhalt der Berichtstagsatzung
(1) Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die
Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder
einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung
oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein
Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob
dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. In der Begründung seines
Berichts hat der Masseverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles
angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte
Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung
voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so
hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die
Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist
zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Gegen diesen Beschluß ist kein
Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen
darf das Unternehmen nicht verwertet werden.
§ 114c. Zwangsausgleichsvorschlag
(1) Ist der Zwangsausgleichsantrag fristgerecht und zulässig, so hat das
Gericht eine Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen.
Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag nicht
innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen
Interesse der Konkursgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine
Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind.
(2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten,
wenn der Zwangsausgleichsvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Gemeinschuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das
bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt
vorgelegten Zwangsausgleichsvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den
Gläubigern angenommen werden wird.
§ 115. Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens
(1) Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen
oder bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114a Abs. 2), wenn auf Grund der Erhebungen
feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger
erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, daß
innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der
den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine
Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so ist die Beschlußfassung bis zum
Ablauf dieser Frist auszusetzen.
(2) Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls jedenfalls dann anzusehen,
wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen
schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Konkursgläubigern in
betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den
diese auf Grund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die
Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Die Verpflichtung ist als
ausreichend anzusehen, wenn ihr ein nicht vor dem Ablauf des dritten auf die
Konkurseröffnung folgenden Monats endender Fortführungszeitraum zugrunde liegt
und wenn sie für diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht, der sich aus
der Ermittlung des ordentlichen Betriebserfolgs der letzten zwölf Monate vor der
Konkurseröffnung, wenn jedoch der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wurde,
vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Vorverfahrens), ergibt.
(3) Die Wiedereröffnung eines Unternehmens darf das Konkursgericht nur
anordnen oder bewilligen, wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalls
voraussichtlich vermeidbar ist; Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Das Konkursgericht hat die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein
Jahr nach Konkurseröffnung anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb
dieser Frist ein Zwangsausgleichsvorschlag angenommen wurde. Die Frist ist auf
Antrag des Masseverwalters zu erstrecken, wenn die Schließung dem gemeinsamen
Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe
vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um ein Jahr
erstreckt werden.
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte,
§ 116. a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert
von mehr als 35 000 Euro handelt, die Entscheidung:
1. über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache,eines
Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;
2. über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;
3. über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und
wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;
4. über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des
Gemeinschuldners;
5. über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-,
Aufrechnungs-ansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von
Pfändern.
§ 117. b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf ohne
Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des
Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung
des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils
davon. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende
Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden.
§ 118. Einvernehmung des Gemeinschuldners. Dringliche Fälle.
(1) Vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 bezeichneten
Angelegenheiten ist, wenn tunlich, der Gemeinschuldner einzuvernehmen.
(2) In dringenden Fällen kann auf Antrag des Masseverwalters die Vornahme der
in den §§ 116 und 117 bezeichneten Rechtshandlungen und Geschäfte vom
Konkursgerichte bewilligt werden.
§ 119. Gerichtliche Veräußerung.
(1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind, sofern nicht eine andere
Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu
veräußern.
(2) Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit
nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
1. dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
2. die Rechtsfolgen einer Versäumung der in den §§ 145, Absatz 1, und 188,
Absatz 2, E. O. bezeichneten Fristen im Versteigerungsverfahren treten nicht
ein;
3. die Vorschriften der §§ 151, Absatz 3, 200, Z. 3, und 282 E. O., wonach
vor Ablauf eines halben Jahres beziehungsweise von drei Monaten vom
Versteigerungstermine oder seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht
beantragt werden kann, finden keine Anwendung;
4. die Einhaltung der in den §§ 140, Absatz 1, und 169, Absatz 2, E. O.
bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung
ist nicht erforderlich;
5. die Vorschriften des § 142, Absatz 1, E. O. über das Unterbleiben einer
Schätzung finden Anwendung, wenn eine Schätzung im Laufe des Verfahrens
vorgenommen wurde;
6. der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse
richtet sich nach § 82d.
(3) Die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die
Absonderungsgläubiger ist durch das Exekutionsgericht vorzunehmen.
(4) Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge
befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
(5) Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts
beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen
ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen
unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem
Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden.
§ 120. Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht.
(1) Sind Sachen des Gemeinschuldners mit Pfandrecht belastet, so kann der
Masseverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei
unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht
eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf andere Absonderungsrechte
Anwendung.
(2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können anders als durch
gerichtliche Veräußerung nur verwertet werden, wenn der Masseverwalter den
Absonderungsberechtigten von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat, und
der Berechtigte nicht innerhalb vierzehn Tagen wirksam Widerspruch erhoben hat.
Der Widerspruch ist wirksam, wenn der Absonderungsberechtigte glaubhaft macht,
daß die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über den
Widerspruch entscheidet das Konkursgericht. Bei der Anwendung dieser
Bestimmungen steht die Veräußerung einer Sache, die einen Markt- oder
Börsenpreis hat, der gerichtlichen Veräußerung gleich, wenn die Veräußerung zum
laufenden Preis erfolgt. Der Masseverwalter kann die Sache in dringenden Fällen,
insbesondere wenn ihre Entwertung zu besorgen ist, mit Genehmigung des
Konkursgerichts anders als durch gerichtliche Veräußerung verwerten. Gegen die
nach diesen Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern,
deren Forderungen fällig sind, so kann das Konkursgericht auf Antrag des
Masseverwalters nach Einvernehmung der Absonderungsgläubiger eine angemessene
Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Sache verwerten müssen. Wird die Sache
innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Konkursgericht deren
Herausgabe zur Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist
unzulässig.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die
befugt sind, sich aus dem Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu
befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis auf Grund ihrer gesetzlich
festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur
Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet.
§ 121. Rechnungslegung.
(1) Der Masseverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Konkursgerichts,
spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und
erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.
(2) Das Konkursgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichen Falles
deren Richtigstellung oder Ergänzung durch den Masseverwalter zu veranlassen. Es
kann zur Prüfung Sachverständige oder einzelne Mitglieder des
Gläubigerausschusses zuziehen.
(3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die
öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger,
die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche
Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung
Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher
durch Schriftsatz vorbringen können.
§ 122. Genehmigung oder Bemänglung.
(1) Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem
Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen
nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt
worden ist.
(2) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der
erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.
§ 123. Gesonderte Rechnung.
Ist der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat er über
diese Verwaltung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung gesondert Rechnung
zu legen.
Siebenter Abschnitt - Verteilung der Masse.
§ 124. Befriedigung der Massegläubiger.
(1) Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu
befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
(2) Der Masseverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge
rechtzeitig verfügbar sind.
(3) Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger
sich an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen
den Masseverwalter geltend machen.
§ 125. a) Ansprüche des Masseverwalters.
(1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche
auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu
machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände,
insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die
Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das
Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche
bekanntzugeben.
(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach
Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden.
Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c
mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter,
dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen.
Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz
entscheidet endgültig.
(3) Auf die Ansprüche des Masseverwalters können vom Konkursgericht nach
Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden.
(4) Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen
Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu
beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen.
(5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den
Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind
ungültig.
§ 125a. Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung
(1) Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine
zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der
Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die
erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat
darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der
Masseverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15%
höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag
vorzulegen. § 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn
dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.
§ 126. b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten
Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das
Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2
und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 127. c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
(1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das
Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses
zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem
Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie
können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz
entscheidet endgültig.
§ 128. Befriedigung der Konkursgläubiger.
(1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen
Prüfungstagsatzung begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein
hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.
(3) Die Verteilung hat der Masseverwalter nach Einvernehmung des
Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Konkursgerichts vorzunehmen.
§ 129. Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf.
(1) In einfachen Fällen kann das Konkursgericht die vom Masseverwalter mit
Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende
Verständigung der Gläubiger genehmigen.
(2) Trägt das Konkursgericht Bedenken, einer solchen Verteilung zuzustimmen,
oder handelt es sich um schwierigere Verteilungen, insbesondere um
Berücksichtigung von Konkursgläubigern, die nur mit dem Ausfalle ihrer
Forderungen zu befriedigen sind, so hat der Masseverwalter einen vom
Gläubigerausschuß genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen.
(3) Im Verteilungsentwurfe sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung,
ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die
auf jede einzelne Forderung entfallen.
§ 130. Entscheidung über den Verteilungsentwurf.
(1) Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen
Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den
Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, daß
es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen
anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des
Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige
Erinnerungen verhandelt werden wird.
(2) Der Verteilungsentwurf ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach
dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn
Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden
sind.
(3) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der
erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.
(4) Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter
sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet
nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die
Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.
(5) Beträge, deren Auszahlung von der Entscheidung über die Erinnerungen
abhängig ist, sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei Gericht zu erlegen.
§ 131. Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung.
(1) Sind Forderungen bestritten, so können Verteilungen auf die im Range
gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung
entfallende Betrag bei Gericht erlegt wird.
(2) Ist der volle Betrag der bestrittenen Forderung erlegt worden, so können
Verteilungen auf Forderungen stattfinden, die der bestrittenen Forderung im
Range nachstehen.
(3) Bestrittene Forderungen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn die
Frist zur Erhebung der Klage (§ 110, Absatz 4) noch offen oder wenn die Klage
spätestens an dem Tage eingebracht worden ist, an dem der Masseverwalter den
Antrag auf Verteilung gestellt hat.
(4) Vollstreckbare Forderungen gelten nur dann als bestritten, wenn der
Bestreitende innerhalb der Frist seinen Widerspruch mit Klage geltend gemacht
hat.
§ 132. Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der
Verteilung.
(1) Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei
Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen,
mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.
(2) Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der
Sondermasse heraus, daß der Gläubiger bei der Verteilung mehr erhalten hat, als
der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, so
ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse an die allgemeine Masse
zurückzustellen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Forderungen
der Gläubiger einer im Konkurse befindlichen Handelsgesellschaft, die ihre
Forderungen zugleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters
angemeldet haben.
(4) Konkursgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte
Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen erworben
haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem nicht im Inlande
gelegenen unbeweglichen Vermögen des Gemeinschuldners zusteht, sind nur mit dem
Betrage des mutmaßlichen Ausfalles zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Ausfalles
ist von dem Konkursgläubiger bis zum Ablaufe der für die Anbringung von
Erinnerungen festgesetzten Frist dem Masseverwalter glaubhaft zu machen und vom
Konkursgericht zu genehmigen.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten auch für die im Absatz 4 genannten
Konkursgläubiger. Wenn sie jedoch bei der Verteilung weniger erhalten haben, als
der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, ist
ihnen der Unterschied aus der Masse zu vergüten.
§ 133. Erlag bei Gericht.
(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen,
die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur
mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Masseverwalter bei Gericht zu
erlegen
(2) Das Gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es
sei denn, daß die Bedingung auflösend ist und daß der Gläubiger Sicherheit
leistet.
§ 134. Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der
Verteilung.
(1) Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer
Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei
der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung
mit den übrigen Gläubigern entspricht.
(2) Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen
wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (§ 131, Absatz 3) bei der
Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.
§ 135. Vollzug der Verteilung.
Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Konkursgericht vom Masseverwalter
nachzuweisen.
§ 136. Schlußverteilung.
(1) Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen
Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des
Masseverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung
vorzunehmen.
(2) Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im
Sinne des § 129, Absatz 2 und 3, stattfinden.
(3) Auf die Schlußverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der §§
130 bis 135 anzuwenden.
§ 137.
(1) Die Schlußverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch
nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von
Forderungen an die Masse zurückfallen werden.
(2) Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, daß die bedingte
Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist von dem gerichtlichen
Erlage des auf die Forderung entfallenden Betrages Umgang zu nehmen.
(3) Gläubiger, die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer
Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlußverteilung nur dann
berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Masseverwalter vor Ablauf der
für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Konkursgericht
genehmigt worden ist.
§ 138. Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes
Konkursvermögen.
(1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht
erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge
in die Masse zurückfließen, so sind sie auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes
vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Der
Nachweis darüber ist dem Konkursgericht vorzulegen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung
des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören.
(3) Das Konkursgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach
allfälliger Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses
absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Gemeinschuldner überlassen,
wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten
einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint.
(4) Konkursgläubiger, die weniger als 10 Euro erhalten würden, sind nicht zu
berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern
zukommenden Beträge.
§ 139. Aufhebung des Konkurses.
(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom
Konkursgerichte aufzuheben.
(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach
dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
Achter Abschnitt - Zwangsausgleich.
§ 140. Antrag und Einleitung des Verfahrens.
(1) Der Gemeinschuldner (§ 164, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens
den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist
anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden
sollen.
(2) Wird ein solcher Antrag gestellt und vom Konkursgerichte nicht als
unzulässig zurückgewiesen, so kann das Konkursgericht nach Einvernehmung des
Masseverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, daß mit der Verwertung
der Konkursmasse bis zur Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung
innegehalten wird.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)
§ 141. Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens
Der Antrag ist unzulässig:
1. solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden
ist;
2. solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§
100) trotz Auftrag nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt
hat;
3. wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder
gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern
nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des
Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche
Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der
Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in
Anspruch nehmen; diese darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen;
4. wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt,
insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
5. wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird;
6. wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
§ 142. Vorprüfung.
Das Konkursgericht kann einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung des
Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:
1. wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen
war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht
eröffnet worden ist;
2. wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes
Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;
3. wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher
Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden
Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;
4. wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt oder vom
Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ausgleichstagsatzung
zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich vom Gerichte nicht bestätigt worden
ist.
§ 143. Berechtigung zur Stimmführung.
(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch
erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Konkursgläubigern, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die
Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt für diese Forderung kein
Stimmrecht, wenn dagegen von einem stimmberechtigten Konkursgläubiger, der seine
Forderung innerhalb der Anmeldungsfrist angemeldet hat, Widerspruch erhoben
wird. Diesen Widerspruch kann derjenige, der die Stimme beansprucht, durch den
Nachweis entkräften, daß dem Widersprechenden die Einlösung seiner Forderung
unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie dem Abtretenden gewährt worden sind,
vor der Prüfungstagsatzung unter Setzung einer achttägigen Frist schriftlich
angeboten worden ist und daß diese Bedingungen der wirtschaftlichen Lage des
Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung
früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der
Abtretung entsprochen haben.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der
Konkursgläubiger die Forderung auf Grund eines vor Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen hat.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.
§ 144.
(1) Mehreren Konkursgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht
oder deren Forderungen bis zum Eintritte der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme.
Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des
Konkursgläubigers ein Pfandrecht besteht.
(2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes
einigen.
(3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine
Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür
gemäß § 143 Abs. 2 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des
Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners zustand.
§ 145. Ausgleichstagsatzung.
(1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich
kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden.
(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der
Gemeinschuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine
Verbindlichkeiten bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger
besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des
Ausgleichsantrages, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen.
(3) Der Gemeinschuldner hat bei der Tagsatzung persönlich zu erscheinen.
Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch
wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das
Ausbleiben vom Konkursgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt
der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.
(4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag
oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle
stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur
zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die
Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.
(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein
Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der
Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
1. zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote
insgesamt erhalten werden und
2. nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (§
156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht
erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.
§ 146.
Vor Beginn der Abstimmung hat der Masseverwalter über die wirtschaftliche
Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners sowie über die
Ursachen seines Vermögensverfalles und über die voraussichtlichen Ergebnisse
einer Durchführung des Konkursverfahrens zu berichten.
§ 147. Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der
bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag
zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden
Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei
der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs.
1 ist nicht anzuwenden.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis
zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung
abermals abgestimmt wird.
(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht
gebunden.
§ 148.
Die nahen Angehörigen des Gemeinschuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die
deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung
erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Konkursgläubiger und
deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt,
wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners von jemandem erworben haben, der kein
naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
§ 148a. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung
(1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden
1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder
2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten
oder neuen zulässigen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat oder
3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur
Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.
(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen,
mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen
Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der
öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt
anzugeben.
§ 149. Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger.
(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger
werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch
Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am
Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht,
sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu
berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.
(2) Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125.
§ 150. Rechte der Masse- und Konkursgläubiger.
(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden. Ihre Forderungen sind,
soweit sie festgestellt sind, zu bezahlen, andernfalls sicherzustellen.
(2) Konkursgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56,
im Ausgleich gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur
zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden
stimmberechtigten Konkursgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen
der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der
Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Konkursgläubiger
beträgt.
(3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben
Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener
Forderungen im Ausgleiche festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die
Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur
Ausgleichstagsatzung angebracht worden ist.
(4) Eine Sicherstellung in diesem Umfange hat auch stattzufinden, wenn die
Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte
Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht
bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das
bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
(5) Eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem
Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit
zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere
Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen
Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung
eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann,
unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren zurückgefordert
werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger
für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der
wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung
oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher
Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.
§ 151. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.
Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des
Gemeinschuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche
Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.
§ 152. Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs
ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der
Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen
anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 153. Versagung der Bestätigung.
Die Bestätigung ist zu versagen:
1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines
Zwangsausgleiches unzulässig ist (§ 141);
2. wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden
Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel
nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
3. wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 150, Absatz 5,
verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
§ 154.
Die Bestätigung kann versagt werden:
1. wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in
Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem
gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht;
2. wenn die Konkursgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren
oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und
dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner seinen
Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für
seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daß er die Anmeldung
des Konkurses verzögert hat.
§ 155. Rechtsmittel.
Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem
Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und
Bürgen des Gemeinschuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem
Gemeinschuldner und jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleiche nicht
widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.
§ 156. Rechtswirkung des Ausgleiches.
(1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner
von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie
erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung
nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der
Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt
haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
(2) In gleicher Weise wird der Gemeinschuldner gegenüber den Bürgen und
anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Ausgleiche sind nur soweit gültig, als
sie den Erfordernissen des § 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht
widersprechen.
(4) Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt,
werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit
der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst
anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom
Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn
gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Die Verzugsfolgen nach dem
ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs nach §
145 Abs. 5 innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat,
selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung
des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter
haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz
nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. Ist die Ausgleichsquote in
Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann
anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige
Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens
vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt
hat.
(5) Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf
Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich
festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem
Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu
dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Die Rechte, die der
Ausgleich den Gläubigern gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen
einräumt, bleiben unberührt.
(6) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im
Ausgleiche unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Konkurses
die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Gemeinschuldner verlangen.
(7) Die in § 58, Z. 1, bezeichneten Forderungen können nach Abschluß des
Ausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58, Z. 2 und 3,
bezeichneten Forderungen werden durch den Ausgleich nicht berührt.
§ 156a. Exekution
(1) Soweit eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner
nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung
des Zwangsausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis
zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Beträge gegen
die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung
des Ausgleichs verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese
Personen in einer gegenüber dem Konkursgericht abgegebenen schriftlichen
Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen
Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen.
§ 61 letzter Satz ist anzuwenden.
(2) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners
zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß
sich der Schuldner im Verzug befindet.
(3) Soweit auf Grund einer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen die
nach Abs. 1 Verpflichteten Exekution geführt werden kann, gilt § 60 Abs. 2 auch
für sie.
§ 157. Aufhebung des Konkurses
(1) Das Konkursgericht hat den Konkurs erst dann aufzuheben, wenn für die
nach § 149 Abs. 1 und § 150 Abs. 1 etwa erforderlichen und die im Ausgleich
sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der Nachweis darüber
vorgelegt worden ist.
(2) Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der
Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu
dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten
Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als
Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner
mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur
Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der
Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157d und 157g,
im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Im
Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 157d Abs. 1
bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e
Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger
abgewichen werden.
(3) Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner
wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4) Für die Aufhebung des Konkurses gilt im übrigen § 79.
§ 157a. Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche
(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des
Konkurses hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so
ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten
werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den
öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.
(2) Während der Dauer der Überwachung kann das Konkursgericht auf Antrag des
Sachwalters Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (§ 78)
erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur
Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners
zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte
Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne
Zustimmung des Sachwalters verbieten.
(3) Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum
Bestellen von Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu
unentgeltlichen Verfügungen und zu Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen
Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Sachwalters. Der Schuldner muß
aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende sonstige
Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der
Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm
übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von
ihm zu leisten sind.
(4) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Abs. 2 und 3 ohne
Zustimmung oder gegen den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den
Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie
über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Sachwalter seine
Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
(5) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort
Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine
Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten
haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
§ 157c. Überwachung und Enthebung des Sachwalters
(1) Das Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen; § 84 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben; § 35 Abs.
2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.
(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes
enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen
Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich
bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 157d. Mehrere Sachwalter
(1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die
eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben
gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung
bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung
berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der
Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.
(2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung
widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter
bedarf.
(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der
Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den
Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner
jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen
bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur
gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.
(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des
Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das
Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines
anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 157e. Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen
(1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung
und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des
Sachwalters nicht widerrufen.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechts über die
Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht
anzuwenden.
(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen,
sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu
nicht ermächtigt hat.
(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten
Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und
erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121
Abs. 2 und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden.
§ 157f.
(1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese
geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen,
wirken auch gegenüber dem Schuldner.
(2) Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfaßt solches
Vermögen nicht, das gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben worden ist;
es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt
wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch
dann getroffen würde, wenn ein Ausgleichsverfahren anhängig wäre; jedoch beginnt
mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist
von neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen.
(3) Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung der Erfüllung eine
Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die
Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige
Berechtigung des jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit Wirkung für und
gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom
Konkursgericht mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft zu
ermächtigen; der Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der Beschlußfassung zu
vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die
Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 157g. Beendigung und Einstellung
(1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch
das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der
Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder
daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das
Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft
öffentlich bekanntzumachen; §§ 79 und 157 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Überwachung ist einzustellen,
1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich
bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag
abgelehnt wird;
2. wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 157a Abs. 2 und 3) so
zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;
3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung
führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er
den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn
der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung
des Vermögens erteilte.
(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt
diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom
Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf
Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der
Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt
um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht
werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag
ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu
vernehmen.
(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr
ist nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur
Annahme eines Ausgleichs (§ 68 AO) erstreckt werden kann.
(5) Beruht die Einstellung auf Abs. 2 Z 3, so hat das Konkursgericht nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen darüber zu
entscheiden, ob der Konkurs neuerlich zu eröffnen ist; § 69 Abs. 2 bis 4 AO sind
anzuwenden. Auf die nach Abs. 2 Z 1 und 2 ergehenden Einstellungsbeschlüsse ist
Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung
der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
§ 158. Nichtigkeit des Ausgleiches.
(1) Die Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida hebt,
wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches
rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlaß sowie
die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu
ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten
Personen einräumt.
(2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener
Kostenvorschuß (§ 72 Abs. 2) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag
eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.
(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die
Anmerkung der Konkurseröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der
Konkurseröffnung finden auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung.
§ 159. Verfahren bei Wiederaufnahme des Konkurses.
(1) An dem wieder aufgenommenen Konkurse nehmen auch die Gläubiger teil,
deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses
entstanden sind.
(2) Konkursgläubiger, für die der Zwangsausgleich wirksam war, nehmen an dem
wieder aufgenommenen Konkurse mit dem noch nicht getilgten Betrage ihrer
ursprünglichen Forderungen teil.
(3) Das Konkursverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen.
Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.
§ 160. Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung.
(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und
der Wiederaufnahme des Konkurses vorgenommen worden sind, sowie für die in
dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen
Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der
Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des
Gemeinschuldners enthält.
(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechtes ist
für die Zeit von der Bestätigung des Zwangsausgleiches bis zur Wiederaufnahme
des Konkurses gehemmt.
§ 161. Unwirksamerklärung des Ausgleiches.
(1) Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige
Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden,
ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so kann jeder Konkursgläubiger
innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches mit
Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles oder auf Unwirksamerklärung der
sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die
ihm der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt.
(2) Dieser Anspruch steht nur Konkursgläubigern zu, die an den betrügerischen
Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und
ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im
Bestätigungsverfahren geltend zu machen.
§ 162. Zuständigkeit.
Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für
die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und
161.
§ 163. Neuerlicher Konkurs.
(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein neuerlicher Konkurs
eröffnet, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren
Konkursgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene
zurückzuerstatten.
(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie
mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage befriedigt worden sind; andernfalls
ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem
Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleiche zu zahlenden
Betrage entspricht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein
Konkurs vor vollständiger Erfüllung eines im Ausgleichsverfahren geschlossenen
Ausgleiches eröffnet wird.
§ 164. Ausgleich im Konkurs einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft.
(1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so
kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden
Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts
anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
164a. Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters
Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Schuldners, der das
Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen
hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus
der Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden
Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen
werden.
§ 165. Ausgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters.
(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer Handelsgesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in
diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von
einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
(2) Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein
Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich
haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des
Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen,
als sie in diesem Konkurs nach § 57 oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27
AO überhaupt zu berücksichtigen sind.
Neunter Abschnitt - Anderweitige Aufhebung des Konkurses.
§ 166. Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens
Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die
Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.
§ 167. Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger.
(1) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle
Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der
Aufhebung zustimmen.
(2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn
seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist oder wenn bei
bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht
spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird,
angebracht worden ist.
§ 168. Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses.
Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften
des § 79.
Zweites Hauptstück - Geringfügige Konkurse.
§ 169. Geringfügigkeit der Konkurse.
(1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse
gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt.
(2) Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das
Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche
Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe
des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.
(3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist,
so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.
(4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des
Verfahrens sind unzulässig.
§ 170. Abweichungen vom ordentlichen Verfahren
Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
1. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;
2. bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der
Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies
zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.
Drittes Hauptstück - Allgemeine Verfahrensbestimmungen.
§ 171. Anwendung der Prozeßgesetze
Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das
Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre
Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
§ 172. Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster
Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.
(2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
(3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten
Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf
Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der
Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ
vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten
Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur
Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das
Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie
ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen
Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu
gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft
gemacht werden muß.
(4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung
oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich
ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten
Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die
Forderung eine Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG wäre.
§ 173.
(1) Die Bestimmungen über die Prozeßkosten, die Sicherheitsleistung, das
Ruhen des Verfahrens, die Gerichtsferien und, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz
nichts anderes bestimmt, über die Vertretung durch Rechtsanwälte sind nicht
anzuwenden.
(2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll
erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.
(3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.
(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts
anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.
(5) Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts
wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen,
insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise
aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der
Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in
gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
(6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.
§ 173a. Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt
durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).
§ 174. Verständigungen.
(1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben
stattfinden.
(2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung
vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen
der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
(3) Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von
Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die
Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden
Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn
es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine
Ausfertigung zuzustellen.
§ 175. Fristen, Versäumnis.
(1) Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
(2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine
Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen
Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist
zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung
annehmen, daß der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die
Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die
Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.
§ 176. Rekurs
(1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
(2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der
Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel
angeführt werden.
(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten
Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil
eines Beteiligten geändert werden kann.
§ 177. Strafanzeige
Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn
1. der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen
Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen
Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder
2. der Gemeinschuldner flüchtig wird oder
3. sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren
Handlung vorliegt.
§ 178. Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit
Vor das Konkursgericht können gebracht werden:
1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
2. Klagen über Masseforderungen;
3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters,
eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines
Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder
nicht;
4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung
für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der
Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
§ 179. Verfahren
Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178
vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:
1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;
2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind
anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche
Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)
4. die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.
§ 180. Ausländische Maßnahmen
Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem
österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden,
insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar
über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 86 EO.
Dritter Teil
Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück
- Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren.
§ 181. Anwendungsbereich.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des
ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
§ 182. Zuständigkeit.

Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Konkursgericht das zum
Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das
Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem
Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist
(Schuldenregulierungsverfahren).
§ 183. Antrag des Schuldners.

(1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem
Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
1. ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis
eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem
Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und
Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen
hat,
2. einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und
bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
3. die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt und bescheinigt, dass
die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist,
und kein Einleitungshindernis offenkundig vorliegt.
(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass
ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten
Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband,
gescheitert ist oder gescheitert wäre.
(3) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form
erfolgen.
(4) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des
Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen. # Solange die
Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden.
§ 184. Verfahrenskosten.

(1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie
feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie
vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen.
(2) Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar
1. aus der Konkursmasse und
2. im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch
Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem
Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners
oder Dritter, die der Treuhänder erhält,
zu ersetzen. Sie sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu
behandeln.
(3) Der Schuldner ist mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge zu
verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht
ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des
Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr
auferlegt werden.
§ 185. Vermögensverzeichnis.

(1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und
Verbindlichkeiten unter Anführung ihres Betrags oder Werts aufzunehmen:
1. Bei Forderungen sind die Person des Schuldners, der Schuldgrund, der
Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den
Forderungen sind insbesondere die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder
sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Höhe in
den letzten drei Monaten (samt Sonderzahlungen) sowie die für die Ermittlung des
unpfändbaren Freibetrags nach § 291 Abs. 1 EO abzuziehenden Beträge, die
Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und
Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Umstände anzuführen. Es
ist weiters anzugeben, ob und inwieweit die Forderungen vermutlich einbringlich
sein werden. Ist eine Forderung streitig, so ist darauf hinzuweisen.
2. Bei Verbindlichkeiten sind die Person des Gläubigers, der Schuldgrund, der
Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den
Verbindlichkeiten sind insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, wie z.B.
Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen und Versicherungsprämien, anzuführen.
Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung
gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls anzugeben. Ist die Schuld
streitig, so ist darauf hinzuweisen.
3. Bei allen Gläubigern und Schuldnern, ist die Anschrift anzugeben. Ist ein
Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 Abs. 1) des Schuldners, so
ist darauf hinzuweisen.
(2) Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb
der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen
Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und
welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre
vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat.
Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach § 29 Z 1 der Anfechtung
entzogen sind, außer Betracht.
(3) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.
§ 186. Eigenverwaltung.

(1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht
nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen
Masseverwalter zu bestellen, wenn
1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind,
insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten,
oder
2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu
Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
§ 187. Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners.

(1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:
1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2
entgegenzunehmen.
2. Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Masseverwalters der Schuldner tritt.
3. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur
wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
4. Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind
nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der
Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies gilt auch im Fall der Z 2.
5. Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der
Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen
mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
6. Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die
Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Konkursmasse zu betreiben.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten
von Rechtshandlungen erteilt werden.
§ 188. Feststellung der Forderungen.

(1) Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder
angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben;
Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom
Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis
anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt
die Forderung als anerkannt.
(2) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Schuldner
anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden
ist.
§ 189. Konkursanfechtung.

Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder
Konkursgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Konkursgläubiger die ihm
entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den
Konkursgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen
Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der
Konkursmasse zu ersetzen.
§ 190. Bestellung eines Masseverwalters.

(1) Ein Masseverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner
Eigenverwaltung zusteht.
(2) Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene
Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Konkursgläubigers oder des
Schuldners einen Masseverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten
Geschäftskreis bestellen.
(3) Die nach diesem Gesetz dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten
sind, soweit ein Masseverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu
nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Konkursgericht
eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst veräußern oder das hiefür
zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen.
§ 191. Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände.

(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 750 Euro.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a
Abs. 1 S 1.
§ 191a. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen.

Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im
Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung''
vorzunehmen.
§ 192. Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete
Schuldnerberatungsstelle.

Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine
bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines
Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich
die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein
satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder
eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen.
Lässt
sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine bevorrechtete
Schuldnerberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift
eines Rechtsanwalts versehen sein.
Zweites Hauptstück - Zahlungsplan
§ 193. Antrag.

(1) Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme
eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür
die Bestimmungen über den Zwangsausgleich.
(2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan
darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die
Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.
§ 194. Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans.

(1) Der Schuldner muss den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten,
die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die
Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
1. der Schuldner flüchtig ist oder
2. der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder
vor dem Konkursgericht nicht unterfertigt hat oder
3. der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende
Rechtsvorschriften verstößt oder
4. vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
§ 195. Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans.

Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn
1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans
unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder
2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden
Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel
nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind,
oder
3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs. 5 verstoßende
Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
§ 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans.

(1) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des
Zahlungsplans aufzuheben.
(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht
angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist
der Zahlungsplan nichtig.
§ 197. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen.

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan
nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende
Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners
entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 198. Änderung des Zahlungsplans.

(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen
Verschulden, so dass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen
kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der
Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die
Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines
Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hierbei gilt:
1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit
der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die
abgelaufen ist, zu verkürzen;
2. auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des
Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.
(2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des
Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens auf.
Drittes Hauptstück - Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
§ 199. Antrag des Schuldners.

(1) Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens, spätestens mit dem
Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des
Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
(2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, dass er den
pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die
Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem
das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden
Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen
Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
§ 200. Entscheidung des Konkursgerichts.

(1) Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu
entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für
das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung
versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die
Entscheidung nach Satz 1 ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft
der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.
(2) Unmittelbar vor Beschlussfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die
öffentlich bekannt zu machen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In
der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach §
201 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur
Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
(3) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter, den
Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner
zuzustellen.
(4) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem
das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufzuheben. Für die Aufhebung des
Konkurses gilt § 79. In der Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses ist
auf den rechtskräftigen Beschluss nach Abs. 1 hinzuweisen.
§ 201. Einleitungshindernisse.

(1) Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist abzuweisen,
wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a
StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist
noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
2. der Schuldner während des Konkursverfahrens Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat oder
3. der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf
Konkurseröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der
Konkursgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, dass er
unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat,
oder
4. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder
unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen
Person gemacht hat, um die einer Konkursforderung zugrunde liegende Leistung zu
erhalten, und der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat oder
5. dem Zahlungsplan nach § 195 Z 3 die Bestätigung versagt wurde oder
6. vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung ein
Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
(2) Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag
eines Konkursgläubigers abzuweisen. Der Konkursgläubiger hat den Abweisungsgrund
glaubhaft zu machen.
§ 202. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens.

(1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor, so leitet das Gericht das
Abschöpfungsverfahren ein.
(2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens
einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf
Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende
Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§
199 Abs. 2) übergeht.
(3) Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband
bestellt werden.
§ 203. Rechtsstellung des Treuhänders.

(1) Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat
die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des
Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend
anzulegen und am Ende des Kalenderhalbjahres an die Gläubiger zu verteilen.
Hierbei sind
1. die Masseforderungen,
2. die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
3. die Forderungen der Konkursgläubiger nach den für das Konkursverfahren
geltenden Bestimmungen zu befriedigen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder
zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob
der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten
müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschusst werden. Der Treuhänder hat
die Konkursgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß
gegen diese Obliegenheiten feststellt.
(3) Der Treuhänder hat dem Gericht
1. jährlich,
2. nach Ablauf der Abtretungserklärung und
3. bei Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen.
(4) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, dass die
Enthebung von jedem Konkursgläubiger beantragt werden kann.
§ 204. Vergütung des Treuhänders.

(1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1
und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 Euro monatlich. Der
Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen
einbehalten.
(2) Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Abs. 1 oder ist
die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt § 125.
§ 205. Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem
Arbeitsverhältnis.

(1) Auf Antrag des Treuhänders, eines Konkursgläubigers oder des Schuldners
hat das Konkursgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem
Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren
Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen.
(2) Der Beschluss nach Abs. 1 ist öffentlich bekannt zu machen und dem
Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.
§ 206. Gleichbehandlung der Konkursgläubiger.

(1) Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners
sind während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig.
(2) Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem
Konkursgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist
ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur
Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses
geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen
drei Jahren nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens
zurückgefordert werden.
(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung
erfasst werden, kann der Drittschuldner eine Forderung gegen den Schuldner nur
aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Konkurses nach §§ 19 und 20 zur
Aufrechnung berechtigt wäre.
§ 207. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des
Abschöpfungsverfahrens.

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den
Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und
die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
§ 208. Konkurseröffnung während des Abschöpfungsverfahrens.

Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Konkurs eröffnet, so fällt das
Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfasst wird, nicht in die Konkursmasse.
Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es
dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist die Exekution
einzustellen, wenn er zustimmt, dass die in Exekution gezogene Sache dem
Treuhänder ausgefolgt wird.
§ 209. Aus- und Absonderungsberechtigte.

(1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig
fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Konkursgläubiger dem
Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderhalbjahrs eine Aufstellung über die
offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht
berücksichtigt wird. § 132 Abs. 2 ist erst nach Erlöschen des Aus- oder
Absonderungsrechts anzuwenden.
(2) Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder
die Forderung des Konkursgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er
eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige
Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach § 12a dem Konkursgläubiger und
dem Treuhänder mitzuteilen.
§ 210. Obliegenheiten des Schuldners.

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der
Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne
Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit
abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem
Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
4. keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Z 2
erfasstes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;
5. dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine
Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge
und sein Vermögen zu erteilen;
6. Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;
7. keinem Konkursgläubiger besondere Vorteile (§ 206 Abs. 2) einzuräumen und
8. keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen
kann.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm,
die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene
unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr
verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des
Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.
§ 211. Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens.

(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Konkursgläubigers das
Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner
1. wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB
rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der
beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
2. eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der
Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein
Verschulden trifft.
Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden,
in dem die Verurteilung bzw. die Obliegenheitsverletzung dem Konkursgläubiger
bekannt geworden ist. Er ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Z 2 nicht
glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind der Treuhänder
und der Schuldner zu vernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner
Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene
Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt
er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren vorzeitig einzustellen.
(3) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren bei Tod des Schuldners von Amts
wegen vorzeitig einzustellen.
(4) Der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Verfahrens ist
öffentlich bekannt zu machen.
(5) Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung enden die Wirksamkeit der
Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der
Konkursgläubiger.
§ 212. Wiederaufnahme des Konkursverfahrens.

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes
Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss geleistet, so ist
das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.
§ 213. Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die
Restschuldbefreiung.

(1) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn
1. drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die
Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50%
der Forderungen erhalten haben oder
2. die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und die
Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10%
der Forderungen erhalten haben.
Es hat gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren
nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist.
Die Entscheidung ist, wenn ein Antrag eines Konkursgläubigers auf vorzeitige
Einstellung vorliegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses
ausgesetzt. Im Fall der Z 1 enden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
die Wirksamkeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders.
(2) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne dass die
Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10%
der Forderungen erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners
nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der
Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den
Konkursgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn
die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur
geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur
wegen hoher Verfahrenskosten unterschritten wurde.
(3) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, dass der Schuldner nach Abs. 2
von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den
Konkursgläubigern befreit wird, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für
beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei
Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10%
Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten
noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit
ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Konkursgläubiger vom Schuldner vor Konkurseröffnung oder von einem
Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat,
2. die Zahlungen die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen,
3. die der Konkursforderung zugrunde liegende Leistung keinen
Vermögensvorteil für den Schuldner oder die von ihm als Organ vertretene
Gesellschaft brachte,
4. der Konkursgläubiger bei Einräumung des Kredits oder Abschluss des
Abzahlungsgeschäfts wusste oder wissen musste, dass der Schuldner die Forderung bei
Fälligkeit nicht zahlen kann.
Bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, dass
der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber
den Konkursgläubigern befreit ist.
(4) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, eine Entscheidung nach Abs. 3 zu
treffen, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre
verlängern, wenn der Schuldner die Erklärung nach § 199 Abs. 2 für die Dauer der
Verlängerung abgibt. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Abs. 1 das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu
erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren
nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist.
(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 2 bis 4 sind der Treuhänder und die Konkursgläubiger zu vernehmen.
(6) Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 214. Wirkung der Restschuldbefreiung.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Konkursgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach § 58 Z 1.
(2) Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die
Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Konkursgläubigern.
(3) Wird ein Konkursgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten.
§ 215. Ausgenommene Forderungen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
2. Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners
unberücksichtigt geblieben sind, nicht berührt.
§ 216. Widerruf der Restschuldbefreiung.

(1) Auf Antrag eines Konkursgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der
Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Er
ist abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und dass der Konkursgläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen.
(4) Die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekannt zu machen.
Vierter Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 217. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 218. Verweisungen.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.